Die Pflichten des Apothekers.
Die Prüfung der Stoffe soll mit der grössten Genauigkeit geschehen.Schlechte und verdorbene Arzneien sind sofort zu vertilgen. Im Falle einesEinspruches des Apothekers sind dieselben unter das Doppelsiegel der Com-mission und des ersteren zu legen, wobei die Regierung dann das Weitereentscheidet. Der Visitationsbefund ist in Form eines Protokolles aufzuneh-men. Diese unterliegen der Bescheidung der Kreisregierung. Der Vollzugdes Beschlusses dieser geschieht eventuell durch eine Nachvisitation durchdie Districtspolizeibehörde und den Gerichtsarzt.
Die jetzt gültige Bayerische Pharmacopoe ist seit dem 1. Ja-nuar 1851 in Wirksamkeit. Sie ist in deutscher Sprache. Sie bildet dieGrundlage für die Vorlesungen über Pharmaceutik, für die Prüfungen derCandidaten der Medizin und Pharmacie, für die Visitation der Apothekenund für alle, den Medizinalbehörden sich ergebenden Fragen; sie ist als Normfür die Wahl der Arzneikörper, für die Zubereitung der Arzneimittel zuhalten; die Apotheker Bayerns haben darnach die in der neuen Pharma-copoe aufgeführten Präparate selbst zu bereiten und dürfen sie nur, wennsie daran gehindert sind, von einem andern inländischen Apotheker kaufen:die Mittel, bei denen keine Bereitungsart angegeben ist, können sie unterihrer Verantwortlichkeit aus Fabriken kaufen. Bei grösseren Dosen als diein Ziff. IV des Anhanges der neuen Pharmacopoe muss der Arzt ein Zeichen (!]hinzufügen; wo dies nicht geschieht, hat der Apotheker sich darüber mitdem Arzte zu benehmen. In jeder bayerischen Apotheke ist wenigstens einExemplar der Bayerischen Pharmacopoe zu halten. —
Freie Stadt Hamburg.
Die Medizinalbehörde Hamburgs hat dem Apothekenwesen seit langerZeit ganz besondere Aufmerksamkeit gewidmet, so dass die Apotheker-ordnung und namentlich die Pharmacopoe Hamburgs zu den besten inDeutschland zu zählen sind. Die gesetzliche Grundlage für die Regelung desApothekenwesens Hamburgs bildet die: „Medizinalordnung' für die freie StadtHamburg und deren Gebiet vom 19. Februar 1818." Dieselbe ist durchSpecialverordnungen erweitert und mit den Fortschritten und gegenwärtigenBedürfnissen entsprechend in Einklang gebracht worden.
Die oberste Medieinalbehörde ist der Gesundhei tsrath, in welcherein Apotheker Mitglied ist.
Für alle Medicinalverfügungen werden Gutachten des Gesundheits-rathes eingeholt.
In der Prüfungs commission für Apotheker sind ausser dem phar-maceutischen Mitglied des Gesundheitsrathes noch zwei Apotheker.
Jeder Apotheker wird bei Uebernahme der Apotheke vor dem Senatevereidet.
Bei dem Tode des Apothekers wird die Apotheke, wenn sie nichttadellos ist, geschlossen; in jedem Falle aber hat der Gesundheitsrath fürBeaufsichtigung derselben bis zum Verkauf oder Uebertragung an einen Be-rechtigten (unter Genehmigung des Gesundheitsrathes) Sorge zu tragen.
Wird ein Apotheker irgend wie zur Erfüllung seiner Pflicht un-geeignet, so verliert er sein Recht; die Cognition darüber gebührt demSenat auf Bericht des Gesundheitsrathes.
Zwei Apotheken zugleich darf Niemand besitzen, die zweite istinnerhalb eines Jahres zu veräussern.
Der Apotheker hat sich streng an die Pharmacopoe zu halten;