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Bayern.
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Die Geschäftsführung in den Apotheken liegt dem Vorstandeder Apotheke ob. Dies ist der Besitzer oder der Provisor.
Der Apothekenvorstand oder ein Gchülfe muss in der Regel von Mor-gens 6 bis Abends 10 Uhr in der Offlein und ausser dieser Zeit noch inder Nähe der Apotheke sich befinden.
Unnütze Gespräche, gesellschaftliche Zusammenkünfte, Trinkgelage,Tabakrauchen und sonstige Excesse sind in der Officin nicht gestattet, auchsind unbeaufsichtigte Kinder und Hausthiere fern zu halten.
Die Receptur kann entweder von dem Vorstande, oder einem Ge-hülfen, von Lehrlingen aber nur unter speeieller Aufsicht besorgt werden.Bei mehreren Gehülfen soll mit der Receptur und Bereitung der Präparategehörig gewechselt, die Repetition jedoch den früheren Receptaten über-tragen werden. Kur Recepte berechtigter und bekannter ärztlicher Indivi-duen dürfen gefertigt werden. Die als dringend 'bezeichneten Recepte sindzuerst, sodann die für entfernt Wohnende anzufertigen. Die angefangeneFertigung eines Receptes soll so wenig, als nur irgend möglich durch an-dere Arbeiten unterbrochen werden. Ist ein Reeept undeutlich geschrieben,verordnet es ein in der Officin nicht verfügbares Medicament, oder bietenandere, erhebliche Umstände einen Zweifel, so ist jedesmal mit dem ArzteRücksprache zu nehmen, dagegen können geringfügige, das Datum oder denNamen der Kranken etc. betreffende Mängel .in der Apotheke berichtigtwerden. Die Signatur ist für äusserliche Arzneien auf rothes, für innereauf weisses Papier zu schreiben und muss der Name des Kranken, die Ge-brauchsformel, das Datum, bei Repetitionen das der Ordination und Repe-tition enthalten, ebenso den Namen des Receptators. Bei sofortiger Bezah-lung ist der Preis der Arznei auf dem Recepte deutlich zu vermerken und,wenn die Abnahme für eine öffentliche Anstalt geschieht, genau zu speeifi-ciren. Repetitionen drastisch wirkender oder für öffentliche Anstalten be-stimmter Arzneien, dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung des betreffen-den ärztlichen Individuums vollzogen werden. Bereits gefertigte Recepteist der Apotheker nur ausnahmsweise aufzubewahren verpflichtet, nämlichbei Krankheiten, bei welchen bereits eine Untersuchung stattfindet, oderwobei Umstände bestehen, die den Verdacht einer strafbaren That begrün-
den können, und ds
.enn der Arzt oder der Kranke die Aufbewahrung
der Recepte wünscht.
Der Hand vorkauf nicht giftiger Substanzen ist frei gegeben. Derder giftigen ist durch die, Verordnung v. 17. Aug. 1834 geregelt.
In jeder Apotheke müssen gehalten werden an Büchern: 1) dasInventar der Arzneistoffe, 2) das Elaborationsbueh, 3) das Giftbuch nachden besonders dafür aufgenommenen Scliemalen, 4) das Qualificationsbuchder Gehülfen und Lehrlinge mit Abschriften ihrer sämmtlichen Zeugnisse.
Ausserdem müssen vorräthig sein: Ein Exemplar der PharmacopoeaBavarica, ein gutes Handbuch über Mineralogie, Botanik, Zoologie, Arznei-waarenkunde, Physik, Chemie und Pharmacie, eine gute pharmaceutiseheZeitschrift, ein Herbarium und wo möglich eine Sammlung besonders wich-tiger Arzneikörper mit Rücksicht auf die damit zu verwechselnden Stoffe.
Die regelmässige Beaufsichtigung der Apotheke kommt der Di-strictspolizeibehörde und dem Gerichtsarzte zu. Die erstere muss wenig-stens einmal im Jahr alle sclbstständigen und Filial-Apotheken einer genauenVisitation unterwerfen. Mindestens alle fünf Jahr muss eine ausserordent-liche Visitation derselben durch den Kreismedizinalrath oder ein ärztlichesMitglied des Kreismedizinalausschusses stattfinden. Die Visitationen er-strecken sich auf das Apothekerpersonal, die Geschäfts- und Vorrathsloca-litäten, die Arzneistoffe und die Geschäftsführung.
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