Freie Stadt Hamburg.
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erlauben die Fortschritte der Chemie andere Bereitungsarten als die vorge-schriebenen, so können sie mit Genehmigung des Collegiums gewählt wer-den ; eben so ist nachgelassen, Präparate, die billiger aus Fabriken zu habensind, dorther zu beziehen, aber unter voller Verantwortlichkeit des Apo-thekers für die tadellose Beschaffenheit.
Willkührliche Abweichungen von der Pharmacopoe, ziehen10 Thlr. Strafe nach sich.
Bezüglich solcher, in die Pharmacopoe nicht aufgenomme-ner Mittel haben sich die Apotheker mit den Aerzten zu verständigenund sich den Wünschen dieser möglichst zu accommodiren.
In keinem Falle darf für ein gefordertes nicht vorhandenes Mittel ohne"Weiteres ein anderes substituirt werden.
Alle Arzneien sind in passenden Gefässen und übersichtlicher Ord-nung, mit deutliehen Aufschriften (welche bei den Vorräthen das Jahrder Verfertigung angeben müssen) aufzustellen. Alles Veraltete undVerdorbene ist zu vernichten und zu ersetzen. Arzn eiverzeieh-nisse und Defectbücher muss der Apotheker führen.
Recepte sind bei Tag und Nacht so schnell als möglich zu machen,doch nur wenn sie von einem Arzt oder Wundarzt verschrieben und mitGebrauchsanweisung versehen sind.
Mit Ausnahme kleiner Versehen im Verhältnisse der Lösungs- undBindemittel hat der Apotheker bei jedem Anstände den Arzt erst zu fragen,besonders bei ungewöhnlich grossen Dosen. Fehlt der Name des Krankenauf einem. Recepte, so ist er durch Nachfrage zu ergänzen.
Lehrlinge dürfen nur leichte Recepte ohne stark wirkende Mittelunter Verantwortlichkeit des Apothekers oder Gehülfeii machen.
Alle Receptur hat ohne Unterbrechung und am Receptirtische zugeschehen.
Recepte sind Niemand ausser dem verfassenden Arzte oder den ärzt-lichen Gliedern des Gesundheitsrathes zu zeigen.
Repetitionen stark wirkender Mittel sind ohne ausdrückliche Be-stimmung des Arztes nicht zu machen.
An Gewichten müssen vorhanden sein: wenigsteifs ein genau regu-lirter Gewichtssatz von 1 Pfund bis 1 Unze, und zwei kleinere von 1 Unzebis 1 j i Gran. Die anderen Gewichte müssen den gesetzlich justirten gleichen.Für Gifte sind besondere vorräthig zu halten. Nichts wird gemessen, son-dern Alles gewogen.
Signaturen müssen vom Verfertiger der Arznei geschrieben sein;sie müssen den Namen des Apothekers und den Datum der Verfertigungenthalten; für dieselben ist für innere Arzneien weisses, für äussere farbigesPapier zu verwenden.
Eine Taxe bestimmt die Preise. Weder über noch unter der Taxedarf verkauft werden, ausser letzteres für Arme, in solchem Falle ist demPreise A. T. oder P. P. beizuschreiben. Bei Lieferungen im Ganzen istausser dem Erlassen an der Arbeitstaxe ein Totalrabatt von höchstens25 pr. gestattet. Die Preise der Taxe sind auf die Recepte zu schreiben.Die Taxpreise für Droguen beziehen sich auf den geschnittenen Zustandderselben, daher für das Zerschneiden nicht noch besondere Sätze berechnetwerden dürfen. Pulver, die nicht angekauft, sondern selbst bereitet werdensollen, sind, wenn sie nicht besonders vom Arzt bezeichnet werden, alsfein zu verabreichen und auch zu berechnen. Remissionen der Taxefinden statt: Granpreise gelten voll bis 12 Gran incl., darüber jeder fol-gende bis 20 die Hälfte des Preises mehr, grössere Mengen geben 25 pr. C.Rabatt vom Granpreise; Drachmenpreise gelten voll bis 4 Drachmen,
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