Die Pflichten des Apothekers.
Durch den Befähigungsausspruch dieser Behörde erhält derExaminirtc die Berechtigung, einer Apotheke als Provisor vorzustehen, odersich um Verleihung einer eigenen Concession zu bewerben. Die Wirkungjenes Ausspruches erlischt, wenn der Pharmaceut vor Erlangung einer Apo-thekerverwaltung wenigstens 5 Jahr der literarischen sowie der practischenBeschäftigung mit der Pharmacie entzogen Mar, wo dann das Examen zuwiederholen ist.
Für den Apothekenbetrieb gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
Apotheker sind zur Bereitung und zum Verkauf pharmaceutischer Prä-parate ausschliesslich befugt.
Jeder Apotheker ist verpflichtet sich streng nach der Apotheker-ordnung und allen andern ergangenen Verordnungen zu richten.
Er muss die nöthige Anzahl Gehülfen halten, über Religiosität, Sittlich-keit, Treue, Ordnung, Reinlichkeit und geeignete Fortbildung der Gehülfenund Lehrlinge wachen und dieselbe hefördern.
Der Apotheker muss jede, aus den in der Pharmacopöe aufgenomme-nen Arzneimitteln zusammengesetzte, ärztliche Verordnung bereiten.
In dringenden Fällen muss das auch geschehen, wenn die Pa-tienten für frühere Arzneien mit der Bezahlung noch im Rückstande sind.
Der Apotheker darf dem Arzte kein Geschenk machen.
Der Apotheker muss die strengste Ve rs ch wieg enheit in allen, dieAerzte oder deren Patienten betreffenden, den Ruf derselben etwa blos stel-lenden Angelegenheiten beobachten.
Bei der Uebernahme einer Apotheke ist der Apotheker zu den vor-stehenden Obliegenheiten eidlich zu verpflichten.
Den von einem solchen verpflichteten Apotheker auf amtliche Requi-sition vorgenommenen chemischen Untersuchungen kommt öffent-licher Glaube zu.
Für jeden Regierungsbezirk besteht ein eigenes, aus den sämmtlichenApothekern gebildetes Gremium, dessen Zweck: Förderung des wissen-schaftlichen Betriebes des Apothekerwesens, Anzeige wahrgenommener Miss-bräuche, gutachtliche Anträge in wichtigen Apothekerangelegenheiten, Auf-sicht in der Disciplin der Gehülfen und Lehrlinge etc. ist. Die Ausübunggeschieht durch einen Ausschuss, der alle drei Jahr das erste Mal von derRegierung, später von der Generalversammlung der Apotheker gewählt wird.
Jede selbstständige Apotheke muss: cineOfficin, Laboratorium,Wasserkeller, Materialkammer und einen Kräuterboden ent-halten , für welche Räume rücksichtlich ihrer Vorsehriftmässigkeit die Be-stimmungen in den §. 41—49 der Apothekerordnung vermerkt sind.
Die in der Pharm a c o p o c a Bavarica verzeichneten Stoffemüssen in entsprechender Quantität und Qualität vorhanden sein.
Nur von Apothekern, und nicht von Handlungen und Fabriken bezo-
Präparate dürfen verwandt werden.
Die Arzneistoffe müssen vorschriftsmässig aufbewahrt und sig-
sein.
Diejenigen Gefässe, worin giftige oder heftig wirk ende Arzneienverwahrt worden, müssen mit besonders auffallender Farbe und mit f be-zeichnet sein.
Auch müssen dieselben, nebst den einschlägigen Löffeln, Wagen, Ge-wichten, Sieben und Seihetüchern von den klebrigen gesondert aufbewahrtwerden.
Inhaber von Handapotheken, die in einzelnen Fällen Aerzten,müssen ihren Arzneibedarf aus inländischen Apo-
genenirt