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Elementar-Handbuch der Pharmacie : mit Berücksichtigung der sämmtlichen deutschen Pharmacopöen und Medicinalordnungen
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Bayern. 9

gefertigten pharmaceutisehen Präparate ein Tagebuch führen, täglich we-nigstens zwei Stunden zum Studium und zur Repetition verwenden und nichtzu, der Pharmacie fremdartigen Arbeiten gebraucht werden.

Die Zahl der Lehrlinge in einer Apotheke darf in der Regel dieZahl der Gehülfen nicht übersteigen, doch ist Apothekern, welche ihr Ge-schäft ganz ohne Gehülfen betreiben, ebenfalls die Unterrichtung eines Lehr-lings gestattet, doch nur, wenn nach dem gerichtsärztlichen Gutachten inder Officin die genügende Gelegenheit zur Beschäftigung und Ausbildunggegeben erscheint.

Zur Entlassung aus der Lehre wird erfordert, dass der Zögling dievorsehriftsmässige, mindestens dreijährige Lehrzeit zurückgelegt habe undbei der Prüfung für befähigt erkannt worden ist.

Die Prüfung wird von einer, von den Kreisregierungen zu ernen-nenden Commission, bestehend aus dem betreffenden Gerichtsarzte, als Vor-stande, und zwei Apothekern als Beisitzern, abgehalten und es ist um die-selbe unter Beilage des pharmaceutisehen Tagebuches und eines Zeugnissesüber erstreckte Lehrzeit, religiöses und sittliches Betragen, Fleiss und Fort-schritte des Zöglings bei dem Vorstande der Prüfungscommission nachzu-suchen. Die, in der Apotheke des einen Beisitzers vorzunehmende Prüfungumfasst: die schriftliche Beantwortung einiger Fragen aus der allgemeinenNaturgeschichte, der Physik, der pharmaceutisehen Chemie und Botanik,die mündliche Beantwortung einiger Fragen aus der Apothekerordnung, dieErklärung des Ursprungs, der Zubereitung, der physischen und chemischenEigenschaften vorliegender roher Arzneistoffe, Aufzählung der, ihre Güte undAechtheit bekundenden Merkmale und Vornahme der einschlägigen Prüfungmit Reagentien; die Anfertigung, Lesung, Erklärung und Taxirung einigerReeepte und die Bereitung eines pharmaceutisehen Präparates. Die Com-mission fällt darauf ihr Urtheil; der Geprüfte erhält ein Fähigkeitszeug-niss als Gehülfe oder er wird für 612 Monate zurückgestellt, welchesin letzterem Falle motivirt zur Anzeige an die Behörde gebracht werdenmuss.

Um in einer Apotheke serviren zu können, ist der Besitz einesFähigkeitszeugnisses eine unerlässliche Bedingung. Ausländer können,wenn sie im Besitz eines dem obigen gleich zu achtenden Fähigkeitszeug-nisses sind, gleichfalls in Bayern serviren. Vor Antritt der Universitätsstu-dien muss der Gehülfe drei Jahre serviren.

Der Gehülfe ist für strenge Beobachtung der Apothekerordnung ver-antwortlich und bei dem Conditionsanfritt von dem Gerichtsarzt durchHandgelübde auf sie zu verpflichten. Beim Austritt aus der Conditionerhält er ein Servirzeugniss von dem Apothekervorstandc, welches vondem Gerichtsarzte zu unterzeichnen ist. Die Aufnahme, sowie die Ent-lassung jedes Gehülfen ist, sowohl bei dem Gerichtsarzte, wie bei der Di-strictspolizeibehörde anzuzeigen.

Bei dem Antritte an die Universität erhält der Gehülfe die so-genannte kleine Matrikel, muss einen mindestens einjährigen Cursus überniedere Mathematik, Physik, Mineralogie, allgemeine und medizinisch-phar-maceutische Botanik, Zoologie, allgemeine und analytische Chemie undStöchiometrie, Pharmacie, Pharmakognosie und Toxicologie hören und sichdurch Frequenzzeugnisse und ein Sittenzeugniss darüber ausweisen. Mitdiesen Zeugnissen versehen, erhält der Pharmaceut die Zulassung zurPrüfung, welche an den drei Landesuniversitäten durch eine aus Profes-soren der medizinischen und philosophischen Fakultät gebildete Commis-sion alljährlich vorzunehmen ist.

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