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Auskunftsbuch für die chemische Industrie
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938
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Patentrot — Pech.

neu herausstellt. Es gibt ein provisorisches Patent, das 3 Jahre, undein definitives, das 15 Jahre läuft. Innerhalb 3 Jahre ist die Ausübungdes Patentes nötig; werden patentierte Waren importiert, so bedingt diesLizenzzwang. Das Gesuch und die beiden Beschreibungen sind deutsch,französich und italienisch zulässig. Ausländer haben einen Vertreter zubestellen; es geschieht dies durch unbeglaubigte Vollmacht. Bei der An-meldung sind (einschliesslich der ersten Jahrestaxe) 50 frs. zu zahlen;die Taxe für das zweite Jahr beträgt 30 frs. und steigt für jedes folgendeJahr um weitere 10 frs. Chemische Verfahren werden jetzt auch paten-tiert, jedoch, falls es sich um die Herstellung von Arzneimitteln handelt,nur auf zehn Jahre.

Spanien.

Das Patent wird ohne Vorprüfung erteilt, und zwar für gewöhnlichauf 20 Jahre; doch wird seine Dauer auf 10 oder 5 Jahre beschränkt,falls die gleiche Erfindung im Auslande schon früher patentiert wordenist. Innerhalb zwei Jahre muss die Ausübung nachgewiesen werden.Gesuch und zwei Patentbeschreibungen sind in spanischer Sprache ein-zureichen; die Bestellung des Vertreters geschieht durch eine un-beglaubigte Vollmacht. Die Taxe beträgt für das erste Jahr 10 Pesetas(1 Peseta = 81 Pf.) und steigt in jedem Jahr um weitere 10 Pesetas.

Vereinigte Staaten von Nordamerika.

Nach einer Prüfung auf Neuheit wird das Patent auf 17 Jahre erteilt,jedoch ist es nur rechtsgültig, wenn die Anmeldung spätestens innerhalb12 Monate nach der Anmeldung in einem andern Lande geschehen ist.Ausübung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Abgesehen von der Patent-beschreibung (1 Exemplar) und dem Gesuch ist eine eidesstattliche Er-klärung vom Erfinder zu unterschreiben und vom amerikanischen Konsulzu beglaubigen; für sämtliche Schriftstücke ist die englische Sprachevorgeschrieben. Auch Ausländer bedürfen keines Vertreters. Die An-meldegebühr beträgt 15 $, die Erteilungsgebühr 20 $, jährliche Taxenexistieren nicht. Besonders zu beachten ist, dass das Patent nur demErfinder erteilt wird, ohne Rücksicht darauf, wem laut Abkommen u. s. w.das Eigentumsrecht an der Erfindung zusteht. In der oben erwähnteneidesstattlichen Versicherung muss der Anmelder durch eidliche Be-teuerung nachweisen, dass er selbst die fragliche Erfindung gemacht hat.

Patentrot siehe „Quecksilberfarbe n".

Patina siehe „Metallfärbun g".

Patschuliöl (Oleum PatchovM foliorum). Ätherisches öl, das aus demPatschulikraut (Pogostemon Patchouli) durch Destillation mit Wasser ge-wonnen wird. Das braune, dickflüssige Öl vom sp. G. (bei 15°) 0,97—0,99wird wegen seines intensiven Wohlgeruchs in der Parfümerie viel gebraucht.

Patschuliöl, echt aus Blättern ............. 1 kg Mk. 33,00

Pech {Pix). Als Pech bezeichnet man zwei ganz verschiedene Substanzen,deren eine aus Holzteer, die andere aus Steinkohlenteer erzeugt wird. DurchErhitzen des Holzteers, bis alle flüchtigen Bestandteile verdampft sind, er-hält man das Schiffs- oder Schusterpech, eine dunkle, harzige,knetbare Masse, die in der Kälte glashart wird. Es dient zum Kalfatern derSchiffe, zum Steifmachen des Schuhmacherhanfs, zur Bereitung wasserdichterKitte u. s. w.

Das Steinkohlenpech ist der bei der Destillation des Steinkohlen-feers schliesslich in der Destillierblase verbleibende Rückstand. Je nachdemman die Destillation früher (vor dem Übergehen des Anthrazens) oder späterunterbricht, erhält man weiches oder hartes Pech, von denen das ersterewertvoller ist. Das Steinkohlenpech dient zur Fabrikation von Briketts, vonFirnissen und Lacken, von Asphalt u. s. w.