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Auskunftsbuch für die chemische Industrie
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937
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Patentgesetze.

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Norwegen.

Nach einer Prüfung auf Neuheit und einer Auslegung für 8 Wochenwird das Patent auf 15 Jahre erteilt; es muss innerhalb 3 Jahre nach derErteilung in Norwegen ausgeübt werden. Die Anmeldeschrift und zweiBeschreibungen sind in norwegischer Sprache einzureichen. Ausländerbedürfen eines Vertreters; Vollmacht braucht nicht beglaubigt zu sein.Die Taxe beträgt im ersten Jahre 30 Kronen, im zweiten Jahre 10 Kronen,im dritten Jahre 15 Kronen und von da an in jedem Jahre um 5 Kronensteigend.

Österreich.

Das jetzige österreichische Patentgesetz bedingt im Gegensatz zu demfrüheren eine sehr genaue Prüfung der Patentanmeldung auf Neuheit.Erst nach dieser und zweimonatiger Auslegung wird das Patent nach Be-lieben des Patentsuchers auf 1—15 Jahre erteilt. Innerhalb 3 Jahre nachder Auslegung muss das Patent in Österreich ausgeübt werden. Ausserdem Gesuch ist nur eine Beschreibung erforderlich, doch sind nur ein-seitig beschriebene Blätter zulässig. Ausländer haben mittels unbeglaubigterVollmacht einen Vertreter zu bestellen. Die Taxe beträgt:i. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Jahr

40 50 60 80 100 120 160 200 240 280 360 Kronenund von nun an jedes Jahr um weitere 80 Kr. steigend.

Portugal.

Nach wenig eingehender Prüfung der Anmeldung auf Neuheit wirddas Patent nach Wahl des Patentsuchers auf 1—15 Jahre erteilt, docherlischt es früher, wenn ein vorher erteiltes Auslandspatent abläuft. DieAusübung hat zwei Jahre nach der Patenterteilung zu erfolgen. Gesuchund die in duplo erforderliche Patentbeschreibung sind portugiesisch ab-zufassen. Ausländer müssen sich durch eine vom portugiesischen Konsulzu beglaubigende Vollmacht einen inländischen Vertreter bestellen. Dielaxe beträgt für jedes Jahr 3000 Reis (1000 Reis = 4,54 Mk.). Ein-sprüche werden nur innerhalb 3 Monate nach der Veröffentlichung be-rücksichtigt.

Kussland.

v„™ D -'f Erteilu ng d es auf 15 Jahre gültigen Patents erfolgt nach einerhÄJrE 8 , Neu £«t. Die Ausübung des Patentes ist innerhalb 5 jähre^r™l * u bescheinigen. Das Gesuch und die Patentbeschreibungtretet HiAr Smd ™ ssisch abzufassen. Ausländer bedürfen eines Ver-

aS l\ 2 2 0 & 3 4 0 4 5 0 J> k 1 8 00 A & & & & & Ä£,Einsprüche müssen vor der Bewilligung des Patentes erhoben werden!

Schweden.

Nach einer Vorprüfung und Auslegung wird das Patent auf 15 Jahreerteilt; es muss innerhalb 3 Jahre ausgeübt werden. Das Gesuch und diebeiden Patentbeschreibungen sind in schwedischer Sprache einzureichenVertretung geschieht durch unbeglaubigte Vollmacht. Die Anmeldegebührbeträgt 20 Kr., 25 Kr. die Taxe für jedes der ersten fünf lahre Vom6.-10. Jahre sind jährlich 50 Kr., vom 11.-15. Jahre je 75 Kr. zu'zahlen.

Schweiz.

Die Anmeldung unterliegt nur einer oberflächlichen Prüfung- auchwird sie nicht zurückgewiesen, wenn sich der Erfindungsgedanke als nicht