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Auskunftsbuch für die chemische Industrie
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936
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936 Patentgesetze.

Frankreich ausgeübt werden; die Ausübung darf nur auf weniger als2 Jahre unterbrochen werden. Gesuch und Beschreibung sind in franzö-sischer Sprache, letztere in duplo, einzureichen; Ausländer bedürfen einesVertreters. Die Taxe beträgt für jedes Jahr 100 frs. Ausgenommen vonder Patentierung sind Heilmittel.

Grossbritannien.

Es gibt in England provisorische und definitive (komplette)Patente, von denen das erstere auf 6 Monate, das zweite auf 14 JahreSchutz gewährt. Die Erteilung erfolgt nach einer formellen Prüfung, zuder beim definitiven Patent noch eine 2 monatige Auslegung tritt. DieBeschreibung ist in duplo in englischer Sprache einzureichen; ausserdemist eine vom Patentamt vorgeschriebene Erklärung seitens des Erfinderszu unterzeichnen. Die Taxe für das provisorische Patent beträgt 1 £\ dieUmwandlung in ein definitives Patent kostet 4 £ einschl. Prüfungsgebühr;es werden bei der Vorprüfung nur die britischen Patentschriften derletzten 50 Jahre berücksichtigt. Vor Ablauf des vierten Jahres sind5 £, vor dem des fünften Jahres 6 £ zu zahlen; die Taxe steigt dannin jedem Jahre um 1 £.

Während früher eine Ausübung der englischen Patente in Gross-britannien nicht vorgeschrieben war, ist das jetzt geändert worden. Nachden Vorschriften des Artikels 27 des am 1. Januar 1908 in Kraft getretenenenglischen Patentgesetzes wird seit dem 28. August 1908 ein Patent, seitdessen Erteilung vier Jahre verstrichen sind, durch Verfügung zurück-genommen, wenn jemand dies beantragt und wenn bei der Prüfung gefundenwird, dass der patentierte Gegenstand oder das patentierte Verfahrenausschliesslich oder hauptsächlich ausserhalb des vereinigten Königreichshergestellt oder zur Ausführung gebracht wird, es sei denn, dass derPatentinhaber ausreichende Gründe anführen kann, die ihn hinderten, dieErfindung in angemessenem Umfang innerhalb des vereinigten König-reichs auszuführen. An Stelle der sofortigen Zurücknahme kann demPatentinhaber zur Ausführung der Erfindung im vereinigten Königreicheine Frist gesetzt werden, die auf Antrag bei hinreichender Begründungbis zu 12 Monaten verlängert werden kann.

Italien.

Patent wird ohne Prüfung erteilt und kann auf verschiedene Zeit,bis auf längstens 15 Jahre beantragt werden. Im allgemeinen muss dasPatent in Italien ausgeübt werden, doch genügt für Deutsche auch dieAusübung in Deutschland. Ausser dem Gesuch ist eine Beschreibungin drei Exemplaren einzureichen; alle Schriftstücke können italienischoder französisch abgefasst sein. Die dem Vertreter zu erteilende Voll-macht muss vom italienischen Konsul beglaubigt werden. Die Taxe be-trägt im ersten, zweiten und dritten Jahre je 40 Lire und steigt für jedrei Jahre um jährlich 25 Lire; ein Verlängerungspatent kostet 40 Lire.Es ist eine Proportionalabgabe von 10 Lire für jedes Jahr der beantragtenPatentdauer vorweg zu zahlen.

Luxemburg.

Das ohne Prüfung erteilte Patent dauert 15 Jahre, doch verfällt es(auch schon vorher) zusammen mit dem deutschen Patente. Innerhalbdreier Jahre muss es ausgeübt werden. Ausser dem Gesuch sind zweiBeschreibungen einzureichen; es ist ausser der französischen auch diedeutsche Sprache zulässig. Ausländer bedürfen eines Vertreters, der durchunbeglaubigte Vollmacht bestellt wird. Die Taxe beträgt im ersten Jahre10 frs. und steigt in jedem folgenden Jahre um weitere 10 frs.