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Auskunftsbuch für die chemische Industrie
Entstehung
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Patentgesetze.

Mit dem 1. Mai 1903 ist Deutschland Mitglied der InternationalenUnion zum Schutze des gewerblichen Eigentums geworden. Der Union ge-hören an:

Deutschland, Frankreich, England, Italien, Spanien, Portugal, Schweiz,Belgien, Holland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Serbien, VereinigteStaaten von Nordamerika, Brasilien, Japan, Dominikanische Republik, Neu-seeland, Queensland, Mexiko und Tunis.

Es fehlen vor allem noch Österreich, Ungarn, Russland und Luxemburg.Holland und Serbien besitzen überhaupt noch kein Patentgesetz, dagegen seit1906 Rumänien.

Die wichtigste Bestimmung des Unionvertrages ist Artikel 4:

Hiernach soll derjenige, der in einem der vertragschlieasendenStaaten ein Gesuch um ein Eifindungspatent vorschriftsmäsBig hinter-legt, zum Zwecke der Hinterlegung in den anderen Staaten währendeiner Frist von 12 Monaten und vorbehaltlich der Rechte Dritter einPrioritätsrecht gemessen.

Was das Patentverfahren in Deutschland anlangt, so wirdnach einer Prüfung auf Neuheit und einer Auslegung der Anmeldung für2 Monate das Patent auf 15 Jahre erteilt; innerhalb 3 Jahre nach der Erteilungmuss es dauernd (mit weniger als einjähriger Unterbrechung) ausgeübt wer-den. Die Anmeldegebühr beträgt 20 Mk.; bei der Erteilung ist die erste Taxemit 30 Mk. zu zahlen. Die Taxe für das zweite Jahr beträgt 50 Mk., die fürdas dritte Jahr 100 Mk. und so fort für jedes folgende um weitere 50 Mk.steigend.

Bestimmungendes Kais. Patentamts über die Anmeldung von Erfindungen

(Vom 22. November 1898.)

§ 1. Die Anmeldung einer Erfindung behufs Erteilung eines Patentesgeschieht in der Form eines schriftlichen Gesuchs, dem die sonst erforder-lichen Stücke als Anlagen beizufügen sind.

§ 2. Das Gesuch muss enthalten:

a) die Angabe des Namens und des Wohnorts oder der Hauptnieder-lassung des Anmelders;

b) eine für die Veröffentlichung (§ 23 Abs. 2 des Patentgesetzes) ge-eignete Benennung der Erfindung;

c) die Erklärung, dass für die Erfindung ein Patent nachgesucht werde.Bei Zusatzanmeldungen ist die Angabe des Hauptpatentes nachGegenstand und Nummer oder der Hauptanmeldung nach Gegenstandund Aktenzeichen erforderlich;

d) die Erklärung, dass die gesetzliche Gebühr von 20 Mk. an die Kassedes Kaiserlichen Patentamts gezahlt worden sei oder gleichzeitig mitder Anmeldung gezahlt werde;

e) die Aufführung der Anlagen unter Angabe ihrer Nummer und ihres-Inhalts;

f) falls der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, die Angabe derPerson, der Berufsstellung und des Wohnorts des Vertreters; alsAnlage ist eine Vollmacht beizufügen (§ 28 der Kaiserlichen Verordnungvom 11. Juli 1891);

g) die Unterschrift des Anmelders und seines Vertreters.

§ 3. Die Beschreibung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen.Dasselbe gilt für alle Nachträge. Die Schriftstücke, welche die Beschreibungbilden, müssen sowohl am Rande als auch zwischen den Zeilen ausreichen-den Raum für Zusätze und Änderungen frei lassen.