Pastillen — Patentgesetze.
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Bindemittel (Kolophonium); hierdurch vermeidet man den Übelstand, der sichbeim Zusammenschmelzen der Farbkörper mit Harzen ergibt, dass die Massenschlecht abfärben.
Rio Pastellstifte kosten, je nach Qualität.........Stück Mk. 0,05-0,40
Cranz geringwertige Sorten sind billiger.
Pastillen (Pasülli). Das D. A. IV schreibt vor: Zur Herstellung vonPastillen werden die gepulverten und nötigenfalls mit Binde- oder Auflocke-rungsmitteln gemischten Stoffe entweder unmittelbar durch Druck oder nachÜberführung in eine bildsame Masse in die gewünschte Gestalt (Scheiben,Tabletten, Täfelchen, Zylinder, Kegel, Kugelabschnitte u. s.w.) gebracht.
Schokoladenpastillen werden aus einer Mischung der arzneilichen Stoffemit geschmolzener Schokoladenmasse, welche aus Kakao und Zucker an-gefertigt wird, hergestellt.
Jede Pastille soll, wenn nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, 1 gschwer sein.
Pasteurisieren siehe „Konservierung" und „M i 1 c h".
Patchouliöl siehe „P a t s c h u 1 i ö 1".
Patentgrelb siehe „Bleifarbe n".
Patentg-esetze. Hinsichtlich des deutschen Patentgesetzes sind für denChemiker vor allem wichtig § 1, § 4 und § 35.
>,§ 1: Patente werden erteilt für neue Erfindungen, welche eine gewerb-liche Verwertung gestatten.
Ausgenommen sind:
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2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuss- und Arzneimitteln sowie vonStoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit dieErfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung derGegenstände beireffen."
w , "§ 4 • • • Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich dieWirkung auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Er-zeugnisse."
,,§. 35, Absatz 2: Handelt es sich um eine Erfindung, welche ein Ver-taliren zur Herstellung eines neuen Stoffes zum Gegenstande hat, so gilt biszum Beweise des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nachdem patentierten Verfahren hergestellt."
« 0 ;. 10 E 1- ^ ann a,so . nic 'it der chemische Stoff an sich, sondern nur der zub n H ,7^ „ nf T R erschlagene Weg (Prozess) und damit in Ver-es unnhhäL- unmltte 'bar erzeugte Produkt geschützt werden, während
Produkt nuf ™hTp uf • Verfahre " i ed em Dritten unbenommen bleibt, dasrroauKt aut andere Weise zu erzeugen
Merkm"fXr n N b e e 1 !hPit t ^J eutSC] ^ F a \ entamt die Praxis < als charakteristischesMerKmal der Neuheit eines zum Patent angemeldeten Verfahrens die Tatsacheanzuerkennen, dass durch das Verfahren ein neuer Stoff gewonnen wird Eskann ein schon bekanntes Verfahren dadurch, dass es bei euer speziellenAnwendungsweise zu einem neuen technischen Effekt führt, patentfähig
Auf dem V. Intern. Kongr. f angew. Chem. Berlin 1903 wurde folgendeResolution, die sich für „Verfahrenpatente" und „bedingte Stoffpatente" aus-spricht, einstimmig angenommen:
1. Der Kongress billigt die Beseitigung des reinen Stoffpatentes durchdie deutsche Patentgesetzgebung und die Gewährung eines Patent-schutzes auf chemische Verfahren in der Weise, dass der Schutz sichauch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens erstreckt.
2. Der Kongress spricht den Wunsch aus, dass in allen Patentländern derSchutz der Verfahrenpatente auch auf die durch das Verfahren un-mittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt wird.
Blücher IX.
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