Paten tgesetZC.
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Masse, Gewichte, sowie elektrische Einheiten müssen nach den ge-setzlichen Vorschriften, Temperaturen nach Celsius angegeben werden.Bei chemischen Formeln sind die in Deutschland üblichen Atomgewichts-zeichen und Molekularformeln anzuwenden.
Die Einfügung von Figuren in die Beschreibung ist nicht zulässig.
§ 4. Die für die Veranschaulichung der Erfindung bestimmtenZeichnungen sind auf das zur Klarstellung der Erfindung Erforderlichezu beschränken. Sie sind in zwei Ausfertigungen einzureichen.
a) Für die Hauptzeichnung ist weisses, starkes und glattes Zeichen-papier, sogenanntes Kartonpapier, für die Nebenzeichnung Zeichenleinwandzu verwenden.
Das Blatt der Hauptzeichnung soll 33 cm hoch und 21 cm breit sein.In Ausnahmefällen ist, falls die Deutlichkeit es erfordert, ein Blatt in derHöhe von 33 cm und in der Breite von 42 cm zulässig. Die Nebenzeichnungmuss bei beliebiger Breite 33 cm hoch sein. Für die Hauptzeichnung wiefür die Nebenzeichnung ist die Verwendung mehrerer Blätter zulässig.
b) Die Figuren und Schriftzeichen sind in tiefschwarzen, kräftigen,scharf begrenzten Linien auszuführen. Auf der Hauptzeichnung sindQuerschnitte entweder tiefschwarz anzulegen oder durch Schrägstrichein tiefschwarzen Linien zum Ausdruck zu bringen. Ist zur Darstellungunebener Flächen ausnahmsweise eine Schattierung erforderlich, so darfsie ebenfalls nur in tiefschwarzen Linien ausgeführt werden. Die An-wendung bunter Farben ist bei der Hauptzeichnung unzulässig.
Alle auf den Zeichnungen angebrachten Schriftzeichen müssen ein-fach und deutlich sein. Die Hauptzeichnung muss sich zur photographischenVerkleinerung eignen.
c) Die einzelnen Figuren müssen durch einen angemessenen Zwischen-raum voneinander getrennt sein.
d) Die Figuren sind nach ihrer Stellung fortlaufend und ohne Rück-sicht auf die Anzahl der Blätter mit Zahlen zu versehen.
e) Erläuterungen sind in die Zeichnung nicht aufzunehmen. Aus-genommen sind kurze Angaben wie „Wasser", „Dampf", „Schnitt nachA B (Fig. 3)", sowie Inschriften, die auf den dargestellten Gegenständenangebracht werden sollen, z. B. „offen", „zu".
f) In der rechten unteren Ecke jedes Blattes ist der Name des An-melders anzugeben.
g) Die Hauptzeichnungen dürfen weder gefaltet noch gerollt werden,sondern sind in glattem Zustande vorzulegen
MnnJL 5 ' ??> f ! ir die Veran schaulichung der Erfindung bestimmtenzu werden Probestücke brauchen nur in einer Ausführung eingereicht
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Über die Beschaffenheit der Modelle und Probestücke gilt folgendes:
a) Modelle und Probestücke, die leicht beschädigt werden können sindin festen Hüllen einzureichen. Gegenstände von kleinem Umfangesind auf steifem Papier zu befestigen.
b) Proben von giftigen, ätzenden, explosiven oder leicht entzündlichen
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