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2 (1920)
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Vinum.

III. Zu § 7. Das Verbot des § 7 Abs. 1 des Gesetzes findet auch auf löslicheFluorverbindungen und Wismutverbindungen sowie auf Gemische, welche eineodieser Stoffe enthalten, Anwendung.Berlin, den 2. Juli 1901.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.Graf von Posadowsky.

Die chemische Untersuchung. Für den Apotheker wird es sich in der Regeldarum handeln, festzustellen, ob ein vorliegender Wein den durch das Arzneibuch gestell-ten Anforderungen genügt. Zur Beantwortung dieser Frage kann man sich auf die Er-mittelung der wichtigeren Daten beschränken. Im allgemeinen werden hierfür die nach-stehenden Bestimmungen ausreichen:

1. Spec. Gewicht des Weines. 6. Schwefelsäure.

2. Alkoholgehalt. 7. Chlor.

3. Extrakt. 8. Glycerin.

4. Asche. 9. Säure.

5. Phosphorsäure. 10. Zucker, bez. Polarisation.

Hieran würde sich anzuschliessen haben die Prüfung auf die in § 7 des Wein-gesetzes aufgeführten Stoffe, und bei Rothweinen noch diejenige auf fremde Farbstoffe.

Zu allen quantitativen Bestimmungen werden gemessene Mengen Wein in Arbeitgenommen; die erhaltenen Resultate werden auf 100 bezw. 1000 cem Wein angegeben.Der abzumessende Wein muss die Temperatur von 15° C. haben. Ist eine Untersuchungbestimmt, einer Behörde als Material zu dienen, so müssen auch amtlich geaichteMessgeTäthe benutzt werden. Die chemische Untersuchung hat genau nach den vomBundesrath erlassenen, hier folgenden Anweisungen zu erfolgen.

Anweisung sur chemischen Untersuchung des Weines.

(Nach dem Beschlüsse des Bundesrats vom 29. Juni 1901 zur Ausführung des Gesetzes, betr.den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901, sowiedes Gesetzes, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen,

vom 14. Mai 1879).

1. Von jedem Wein, welcher einer chemischen Unter-suchung unterworfen werden soll, ist eine Probe vonmindestens l J / 9 Liter zu entnehmen. Diese Menge ge-nügt für die in der Regel auszuführenden Beatimmungen(s. Nr. 5). Der Mehrbedarf für anderweite Untersuchungenist von der Art der letzteren abhängig.

2. Die zu verwendenden Flaschen und Korke müssenvollkommen rein sein. Krüge oder undurchsichtigeFlaschen, in welchen etwa vorhandene Unreinlicnkeitennicht erkannt werden können, dürfen nicht verwendetwerden.

3. Jede Flasche ist mit einem das unbefugte Oeffnenverhindernden Verschlusse und einem anzuklebendenZettel zu versehen, auf welchem die zur Feststellungder Identität nothwendigen Vermerke angegeben sind.Ausserdem ist gesondert anzugeben: die Grösse und derFüllungsgrad der Fässer und die äussere Beschaffenheitdes Weines; insbesondere ist zu bemerken, wie weitetwa Kahmbildung eingetreten ist.

4. Die Proben sind sofort nach der Entnahme andie Untersuchungsstelle zu befördern; ist eine alsbaldigeAbsendung nicht ausführbar, so sind die Flaschen aneinem vor Sonnenlicht geschützten, kühlen Orte liegendaufzubewahren. Bei Jungweinen ist wegen ihrer leichtenVeränderlichkeit auf besonders schnelle Beförderung Be-dacht zu nehmen.

5. Zum Zweck der Beurtheilung der Weine sinddie Prüfungen und Bestimmungen in der Regel auf fol-gende Eigenschaften und Bestandteile jeder Weinprobezu erstrecken:

1. Specifisches Gewicht,

2. Alkohol,

3. Extrakt,

4. Mineralbestandtheile,

5. Schwefelsäure bei Rothweinen,

6. Freie Säuren (Gesammtsäure),

7, Flüchtige Säuren,

8, Nichtflüchtige Säuren,

9. Glycerin,

10. Zucker,

11. Polarisation,

12. Unreinen Stärkezucker, qualitativ,

13. Fremde Farbstoffe bei Rothweinen.

Unter besonderen Verhältnissen sind die Prüfungenund Bestimmungen noch auf nachbezeichnete Bestand-theile auszudehnen:

14. Gesammtweinsteinsäiu-e, freie Weinsteinsäure,Weinstein und an alkalische Erden gebundeneWeinsteinsäure,

15. Schwefelsäure bei -Weissweinen,

16. Schweflige Säure,

17. Saccharin,

18. Salicylsäure, qualitativ,

19. Gummi und Dextrin, qualitativ,

20. Gerbstoff,

21. Chlor,

22. Phosphorsäuie,

23. Salpetersäure, qualitativ,

24. Baryum,

25. Strontium,

26. Kupfer.

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in der an-gegebenen Reihenfolge aufzuführen. Bei dem Nachweisund der Bestimmung solcher Weinbestandtheile, welchehier nicht aufgeführt sind, ist stets das angewandteUntersuchungsvei fahren anzugeben.

6. Als Normaltemperatur wird die Temperatur von15° C. festgesetzt; mithin sind alle im Folgenden vor-geschriebenen Abmessungen des Weines bei dieser Tem-peratur vorzunehmen und sind die Ergebnisse hierauf zubeziehen. Trübe Weine sind vor der Untersuchung zufiltriren; Hegt ihre Temperatur unter 15° C, so sind sie