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2 (1920)
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1129
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Vinum.

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bei Weisswein

der Gesammtgehalt an Extraktstoffen nicht unter 1,6 g, der nach Abzug der nicht

flüchtigen Säuren verbleibende Extraktgehalt nicht unter 1,1 g,der nach Abzug der Gesammtsäuren verbleibende Extraktgehalt nicht unter 1 g,der Gehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter 0,13 g,

bei Rothwein

der Gesammtgehalt an Extraktstoffen nicht unter 1,7 g,

der nach Abzug der nicht flüchtigen Säuren verbleibende Extraktgehalt nicht unter

1,3 g,der nach Abzug der Gesammtsäuren verbleibende Extraktgehalt nicht unter 1,2 g,der Gehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter 0,16 gin einer Menge von 100 Kubikcentimeter Wein herabgesetzt sein.

Bei der Feststellung des Extraktgehalts ist die 0,1 Gramm in 100 KubikcentimeterWein übersteigende Zuckermenge in Abzug zu bringen und ausser Betracht zu lassen.

II. Zu § 6. Die im § 6 des Gesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung von Schaum-wein, der gewerbsmässig verkauft oder feilgehalten wird, hat wie folgt zu geschehen:

a) das Land, in welchem der Schaumwein auf Flaschen gefüllt ist, muss in derWeise kenntlich gemacht werden, dass auf den Flaschen die Bezeichnung

In Deutschland auf Flaschen gefüllt",In Frankreich auf Flaschen gefüllt".In Luxemburg auf Flaschen gefüllt",

u. b. w. angebracht wird; ist der Schaumwein in demjenigen Lande, in welchem er aufFlaschen gefüllt wurde, auch fertiggestellt, so kann an Stelle jener Bezeichnung dieBezeichnung

Deutscher (Französischer, Luxemburgischer u. s. w.) Schaumwein"oder

Deutsches (Französisches, Luxemburgisches u. s. w.) Erzeugnlss"

treten.

b) Bei Schaumwein, der aus Fruchtwein (Obst- oder Beerenwein) hergestellt ist,muss in der unter a vorgeschriebenen Bezeichnung den WortenIn Deutschland(Frankreich, Luxemburg u. s. w.) auf Flaschen gefüllt" oderDeutsches(Französisches, Luxemburgisches u. s.w.) Erzeugniss" noch das WortFrucht-Schanmwein" vorangehen oder an die Stelle des WortesSchaumwein" das WortFrucht-Schaumwein" treten.

An Stelle des WortesFrucht-Schaumwein" kann das WortObst-Schaumwein",Beeren-Schaumwein" oder eine entsprechende, die benutzte Fruchtart erkennbarmachende Wortverbindung, wieApfel-Schaumwein",Johannisbeer-Schaum-wein" u. s.w., treten.

c) Die unter a und b vorgeschriebenen Bezeichnungen müssen in schwarzer Farbeauf weissem Grunde, deutlich und nicht verwischbar auf einem bandförmigen Streifen inlateinischer Schrift aufgedruckt sein. Der Streifen ist an einer in die Augen fallendenStelle der Flasche und zwar gegebenen Falles zwischen dem den Flaschenkopf bedeckendenUeberzug und der die Bezeichnung der Firma und der Weinsorte enthaltenden Inschriftdauerhaft zu befestigen. Die Schriftzeichen auf dem Streifen müssen bei Flaschen, welcheeinen Raumgehalt von 425 oder mehr Kubikcentimeter haben, mindestens 0,5 Centimeterhoch und so breit sein, dass im Durchschnitte je 10 Buchstaben eine Fläche von mindestens3,5 Centimeter Länge einnehmen. Die Inschrift darf, falls sie einen Streifen von mehr als10 Centimeter Länge beanspruchen würde, auf zwei Zeilen vertheilt werden. Der Streifendarf eine weitere Inschrift nicht tragen.

d) Zur Kennzeichnung von Schaumwein, der sich am 1. August 1901 bereits inKisten oder Körben verpackt auf einem Lager innerhalb der Reichs befindet, genügt, so-fern er in der angegebenen Verpackung gewerbsmässig feilgehalten oder verkauft wird,bis zum 1. Oktober 1902 die dauerhafte Anbringung der vorgeschriebenen Bezeichnungan einer in die Augen fallenden Stello auf der Aussenseite der Verpackung. Die Schrift-zeichen müssen mindestens 4 Centimeter hoch und so breit sein, dass im Durchschnitteje 10 Buchstaben eine Fläche von mindestens 15 Centimeter Länge einnehmen. Die In-schrift darf, falls sie einen Streifen von mehr als 40 Centimeter Länge beanspruchen würde,auf zwei oder drei Zeilen vertheilt werden.