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Vinum.
scheidenden Bezeichnung (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder der-gleichen) feilgehalten oder verkauft werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhiindigen Unterschrift und beigedrucktemKaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 24. Mai 1901.(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Hauptinhalt des Gesetzes.
1. „Naturwein" wird erhalten durch Vergährung des Traubenmostes unter An-wendung der „anerkannten Kellerbehandlung", einschliesslich eines Zusatzes von höchstens1 Vol.-Proc. Alkohol, des Verschnittes von Naturwein mit Naturwein und der Entsäuerungmittels gefällten kohlensauren Kalks.
2. „Wein" im Sinne dieses Gesetzes ist das Getränk, welches erhalten wird durchVergährung des Traubensaftes unter Anwendung der anerkannten Kellerbehandlung, ein-schliesslich eines Zusatzes von höchstens 1 Vol.-Proc. Alkohol, des Verschnitts von Weinmit Wein, der Entsäuerung mittels gefällten kohlensauren Kalks und eines durch § 20 desGesetzes begrenzten Zusatzes an wässeriger Zuckerlösung.
3. Verboten ist die gewerbsmässige Herstellung von a) übermässig gallisirtenWeinen, b) von Hefenweinen, c) von Tresterweinen, d) von Weinen aus eingedicktem Most,e) die Verwendung von künstlichen SüssstofEen, f) die Verwendung von Säuren und Bou-quetstoffen, g) der Zusatz von Obstmost oder Obstwein zu Most oder Wein.
4. Verboten ist die Verwendung der in § 7 namentlich aufgeführten Stoffe vor odernach der Herstellung von Wein. Zu diesen treten noch lösliche Fluorverbindungen undWismutverbindungen.
5. Völlig ausgegohrene Rothweine dürfen im Liter nicht mehr Schwefelsäure ent-halten, als 2,0 g neutralem Kaliumsulfat entspricht.
6. Die Herstellung von Kunstwein ist verboten.
7. Schaumweine, Obstweine und Beerenweine sind nicht als „Wein" imSinne dieses Gesetzes aufzufassen.
8. Schaumwein muss aus unverfälschtem Wein hergestellt sein; die Verwendungkünstlicher Süssstoffe ist verboten.
9. Schaumwein, der gewerbsmässig verkauft wird, muss eine Bezeichnung tragen,welche das Land und erforderlichenfalls den Ort erkennbar macht, in welchem er aufFlaschen gefüllt worden ist.
10. Die Herstellung von Obst- und Beerenschaumweinen ist gestattet, doch müssendiese Produkte Bezeichnungen tragen, welche die Verwendung von Fruchtwein erkennenlassen.
Ausführungs-Bestimmungen zum Gesetze über den Verkehr mit Wein,weinhaltigen und weinähnlichen Getränken.
Auf Grund des § 6 Abs. 1, des § 7 Abs. 2 und des § 20 unter b des Gesetzes be-treffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrath die nachstehenden Ausführungsbestim-mungen beschlossen:
I. Zu § 2 Nr. 4. Für die Beurtheilung der Beschaffenheit und Zusammensetzunggezuckerter Weine nach der im § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz bezeichneten Richtung geltenfolgende Grundsätze:
a) Bei Beurtheilung der Beschaffenheit ist auf Aussehen, Geruch und Geschmackdes Weines Rücksicht zu nehmen.
b) Die chemische Untersuchung hat sich auf die Bestimmung aller Bestandtheiledes Weines zu erstrecken, welche für die Beurtheilung der Frage von Bedeutung sind, obdas Getränk als Wein im Sinne des Gesetzes anzusehen und seiner Zusammensetzung nachdurch die Zuckerung nicht unter den Durchschnitt der ungezuckerten Weine des Wein-baugebietes herabgesetzt worden ist, dem es nach seiner Benennung entsprechen soll.
c) Insbesondere darf durch den Zusatz wässeriger Zuckerlösung bei Wein, welchernach seiner Benennung einem inländischen Weinbaugebiet entsprechen soll, und zwar: