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2 (1920)
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1127
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Vinum.

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Ist der Thäter bereits einmal wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten Zuwider-handlungen bestraft, so tritt Gefängnissstrafe bis zu einem Jahre ein, neben welcher aufGeldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark erkannt werden kann. Diese Bestimmung findetAnwendung, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüsst oder ganz oder theil-weise erlassen ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüssung oder dem Er-lasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.

§ 14. Mit Geldstrafe bis eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniss bis zudrei Monaten wird bestraft, wer den "Vorschriften des § 12 zuwider Verschwiegenheit nichtbeobachtet, oder der Mittheilung oder Nachahmung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.

§ 15. Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wirdbestraft, wer den Vorschriften der §§ 10, 11 zuwider

1) den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in Aufzeichnungen,Prachtbriefe und Bücher oder die Entnahme von Proben verweigert,

2) die von ihm erforderte Auskunft nicht ertheilt oder bei der Auskunftsertheilungwissentlich unwahre Angaben macht oder die Vorlegung der Aufzeichnungen, Prachtbriefeund Bücher verweigert.

§ 16. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1) wer die im § 3 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene Anzeige unterlässt;

2) wer Schaumwein gewerbsmässig verkauft, feilhält oder anbietet, ohne dass denVorschriften des § 6 genügt ist;

3) wer bei der nach § 11 von ihm erforderten Auskunftsertheilung aus Fahrlässig-keit unwahre Angaben macht;

4) wer eine der im § 13 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht.

§ 17. Mit Geldstrafe bis zu dreissig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft biszu acht Tagen wird bestraft, wer es unterlässt, der durch den § 9 für ihn begründetenVerpflichtung nachzukommen.

§ 18. In den Fällen des § 13 Nr. 1 ist neben der Strafe auf Einziehung der Ge-tränke zu erkennen, welche den dort bezeichneten Vorschriften zuwider hergestellt, feil-gehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht sind, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-urteilten gehören oder nicht; auch kann die Vernichtung ausgesprochen werden. In denFällen des § 13 Nr. 2, des § 16 Nr. 2, 4 kann auf Einziehung oder Vernichtung erkanntwerden.

Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, sokann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.

§ 19. Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879 bleiben unberührt, soweitdie §§ 2 bis 11 des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehende Bestimmungen ent-halten. Die Vorschriften in den §§ 16, 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 finden auch beiZuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.

§ 20. Der Bundesrath ist ermächtigt:

a) die Grenzen festzustellen, welche für die bei der Kellerbehandlung in den Weingelangenden Mengen der im § 2 Nr. 1 bezeichneten Stoffe, soweit das Gesetz selbst dieMenge nicht festsetzt, massgebend sein sollen;

b) Grundsätze aufzustellen, welche gemäss § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz für die Be-urtheilung der Weine nach ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung, insbesondere auchfür die Feststellung des Durchschnittsgehalts an Extraktstoffen und Mineralbestandtheilen,massgebend sein sollen.

§ 21. Der Bundesrath ist ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zurAusführung dieses Gesetzes sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in Bezug auf Wein, wein-haltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen sind.

§ 22. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1901 in Kraft. Mit diesem Zeitpunktetritt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Ge-tränken, vom 20. April 1892 (Beichsgesetzbl. S. 597) ausser Kraft.

Auf Getränke, welche den Vorschriften des § 3 zuwider oder unter Verwendungeines nach § 2 Nr. 4 als übermässig zu erachtenden Zusatzes wässeriger Zuckerlösung be-reits bei Verkündung dieses Gesetzes hergestellt waren und innerhalb eines Monats nachdiesem Zeitpunkte der zuständigen Behörde angemeldet worden sind, findet die Vorschriftim § 3 Abs. 2 bis zum 1. Oktober 1902 keine Anwendung, sofern die Vertriebsgefässe mitentprechenden Kennzeichen amtlich versehen worden sind und die Getränke unter einerihre Beschaffenheit erkennbar machenden oder einer anderweiten, sie von Wein unter-