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2 (1920)
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Vinum.

oder Beerenwein) hergestellt ist, muss eine Bezeichnung tragen, welche die Verwendungvon Fruchtwein erkennen lässt. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrath.

Die vom Bundesrath vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislistenund Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr üblichen Angebotemitaufzunehmen.

§ 7. Die nachbenannten Stoffe, nämlich:lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Baryumverbindungen,Borsäure, Glycerin, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Salicyl-säure, Oxalsäure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit,unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontium Verbindungen,Theerfarbstoffe,oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen oder wein-ähnlichen Getränken, welche bestimmt sind, Anderen als Nahrungs- oder Genussmitteln zudienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden.

Der Bundesrath ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf welche diesesVerbot Anwendung zu finden hat.

§ 8. Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den Vorschriften des§ 7 zuwider, einer der dort oder der vom Bundesrath gemäss § 7 bezeichneten Stoffe zu-gesetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch verkauft, noch sonst in Verkehr gebracht werden.Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssig-keit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren Kaliums vorfindet.Diese Bestimmung findet jedoch auf solche Rothweine nicht Anwendung, welche als Dessert-weine (Süd-, Süssweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen.

§ 9. Jeder Inhaber von Keller-, Gähr- und Kelterräumen oder sonstigen Räumen,in denen Wein oder Schaumwein gewerbsmässig hergestellt oder behandelt wird, hat dafürzu sorgen, dass in diesen Bäumen an einer in die Augen fallenden Stelle ein deutlicherAbdruck der §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ausgehängt ist.

§ 10. Bis zur reichsgesetzlichen einheitlichen Regelung der Beaufsichtigung desVerkehrs mit Nahrungs- und Genussmitteln treffen die Landesregierungen darüber Be-stimmung, welche Beamten und Sachverständigen für die in den nachfolgenden Vorschriftenbezeichneten Massnahmen zuständig sind.

Diese Beamten und Sachverständigen sind befugt, ausserhalb der Nachtzeit und,falls Thatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, dass zur Nachtzeit gearbeitet wird,auch während dieser Zeit, in Räume, in denen Wein, weinhaltige oder weinähnliche Ge-tränke gewerbsmässig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, einzutreten,daselbst Besichtigungen Vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Büchereinzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Em-pfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich ver-schlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine angemesseneEntschädigung zu leisten.

Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stundenvon 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Märzdie Stunden von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.

§ 11. Die Inhaber der im § 10 bezeichneten Räume sowie die von ihnen bestelltenBetriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den zuständigen Beamten und Sach-verständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse,über den Umfang des Betriebs, über die zur Verwendung gelangenden Stoffe, insbesondereauch über deren Menge und Herkunft, zu ertheilen, sowie die geschäftlichen Aufzeichnungen,Frachtbriefe und Bücher vorzulegen. Die Ertheilung von Auskunft kann jedoch verweigertwerden, soweit derjenige, von welchem sie verlangt wird, sich selbst oder einem der im§ 51 No. 1 bis 3 der Strafprocessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr straf-gerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.

§ 12. Die Sachverständigen (§ 10) sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrig-keiten, verpflichtet, über die Thatsachen und Einrichtungen, welche durch die Aufsicht zuihrer Kenntniss kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mittheilung undNachahmung der von den Gewerbetreibenden geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis ge-langten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnissesind, zu enthalten. Sie sind hierauf zu beeidigen.

§ 13. Mit Gefängniss bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu dreitausendMark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich

1) den Vorschriften des § 3, abgesehen von der Bestimmung über die Anzeigegewisser Betriebe in der Nr. 3 des Abs. 1, oder den Vorschriften der §§ 5, 7, 8 oder

2) den Vorschriften des § 4zuwiderhandelt.