Vinnm.
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Gesetz betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen
Getrunken.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc.verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und desReichstages, was folgt:
§ 1. Wein ist das durch alkoholische Gährung aus dem Safte der Weintraube her-gestellte Getränk.
§ 2. Als Verfälschung oder Nachmachung des Weines im Sinne des § 10 des Ge-setzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegen-ständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) ist nicht anzusehen:
1) die anerkannte Kellerbehandlung einschliesslich der Haltbarmachung des Weines,auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klärungsmitteln(Eiweiss, Gelatine, Hausenblase und dergleichen), von Tannin, Kohlensäure, BchwefligerSäure oder daraus entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen; jedoch darf dieMenge des zugesetzten Alkohols, sofern es sich nicht um Getränke handelt, die als Dessert-Weine (Süd-, Süssweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen, nicht mehr alsein Raumtheil auf einhundert Raumtheile Wein betragen;
2) die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein;
3) die Entsäuerung mittels reinen gefällten kohlensauren Kalkes;
4) der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, technischreinem Stärkezueker, auch in wässeriger Lösung, sofern ein solcher Zusatz nur erfolgt, umden Wein zu verbessern, ohne seine Menge erheblich zu vermehren; auch darf der ge-zuckerte Wein seiner Beschaffenheit und seiner Zusammensetzung nach, namentlich auchin seinem Gehalt an Extraktstoffen und Mineralbestandtheilen nicht unter den Durchschnittder ungezuckerten Weine des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung ent-sprechen soll, herabgesetzt werden.
§ 3. Es ist verboten die gewerbsmässige Herstellung oder Nachmachung von Weinunter Verwendung
1) eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser auf Trauben, Traubenmaischeoder ganz oder theilweise entmostote Trauben, jedoch ist der Zusatz wässeriger Zucker-lösung zur vollen Rothweintraubenmaischo zu dem im § 2 Nr. 4 angegebenen Zweckemit den dort bezeichneten Beschränkungen behufs Herstellung von Rothwein gestattet;
2) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen;
3) von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder ein-gedickten Moststoffen, unbeschadet der Verwendung bei der Herstellung von solchenGetränken, welche als Dessertweine (Süd-, Süssweine) ausländischen Ursprungs in denVerkehr kommen. Betriebe, in welchen eine derartige Verwendung stattfinden soll,sind von dem Inhaber vor dem Beginn des Geschäftsbetriebs der zuständigen Behördeanzuzeigen;
4) von anderen als den im § 2 Nr. 4 bezeichneten Süssstoffen, insbesondere vonSaccharin, Dulcin oder sonstigen künstlichen Süssstoffen;
5) von Säuren, säurehaltigen Stoffen, insbesondere von Weinstein und Weinsäure,von Bouquetstoffen, künstlichen Moststoffen oder Essenzen, unbeschadet der Verwendungaromatischer oder arzneilicher Stoffe bei der Herstellung von solchen Weinen, welche alslandesübliche Gewürzgetränke oder als Arzneimittel unter den hierfür gebräuchlichenBezeichnungen (Wermuthwein, Maiwein, Pepsinwein, Chinawein und dergleichen) in denVerkehr kommen;
6) von Obstmost und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen, durch welcheder Extraktgehalt erhöht wird, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im § 2 Nr. 1, 3, 4.
Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider oder unter Verwendungeines nach § 2 Nr. 4 nicht gestatteten Zusatzes hergestellt sind, dürfen weder feilgehaltennoch verkauft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellung nicht gewerbsmässigerfolgt ist.
Die Verwerthung von Trestern, Rosinen und Korinthen in der Branntweinbrennereiwird durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt; jedoch unterliegt sie der Kontrolloder Steuerbehörden.
§ 4. Es ist verboten, Wein, welcher einen nach § 2 Nr. 4 gestatteten Zusatz er-halten hat, oder Rothwein, welcher unter Verwendung eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ge-statteten Aufgusses hergestellt ist, als Naturwein oder unter anderen Bezeichnungen feil-zuhalten oder zu verkaufen, welche die Annahme hervorzurufen geeignet sind, dass einderartiger Zusatz nicht gemacht ist.
§ 5. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 finden auch auf Schaum-wein Anwendung.
§ 6. Schaumwein, der gewerbsmässig verkauft oder feilgehalten wird, muss eineBezeichnung tragen, welche das Land und erforderlichen Falls den Ort erkennbar macht,in welchem er auf Flaschen gefüllt worden ist. Schaumwein der aus Fruchtwein (Obst-