Saccharum.
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NH, (150 C), ferner in 25 Th. Weingeist von 90 Proc. oder in 80 Th,
^ NR Weingeist von 45 Proc. oder in 480 Th. Glycerin. Die Süsskraft des
l AUCäHu) 3 ucro j s 8ö jj diejenige des gewöhnlichen Zuckers um dag 200fache über-
»toö X [Duidn) harn ' treffen - Es ist mit Wasserdämpfen nicht flüchtig und nicht unzer-
setzt sublimirbar. Von Identitätsreaktionen sind folgende bekannt:
1) Man erhitzt in einem Probirrohr etwa 0,05 g Sucrol mit 5 Tropfen konc. Schwefel-säure bis zum beginnenden Dampfen. Nach dem Erkalten verdünnt man mit 10 ccm Wasserund überschichtet die Flüssigkeit mit Ammoniak. Es entsteht alsdann an der Berührungs-stelle ein blauer Bing, welcher nach längerem Stehen an Farbintensität und Ausdehnungzunimmt (Bekunerblad).
2) Wird Sucrol mit Silbernitrat- oder Quecksilberchloridlösung auf dem Wasserbade«ingedampft, so tritt Violettfärbung ein, die bei 160° C. noch intensiver wird. DurchAlkohol wird das Beaktionsprodukt heim Erwärmen weinroth gelöst.
Prüfung. Sucrol sei farblos, löse sich ohne Färbung in konc. Schwefelsäure auf,schmelze bei 173—174° C. (organische Verunreinigungen) und verbrenne, erhitzt, ohneeinen Bückstand zu hinterlassen (anorganische Verunreinigungen).
Aufbewahrung. Unter den indifferenten Arzneimitteln.
Anwendung. Sucrol ist der Nachfolger des Saccharins. Es bewirkt nicht dieGerinnung der Milch, ist kein Antisepticum, sondern ein indifferenter Süssstoff (Gewürz).Als solcher ist es denn auch in Aussicht genommen, also als Süssstoff für Diabetiker, Fett-leibige, Magenkranke, auch zu industriellen Zwecken. Schädliche Nebenwirkungen sind°ei seinem Gebrauche bisher nicht beobachtet worden. Es beeinflusst weder Cirkulation,°och Athmung, Nervensystem oder Verdauung. Man giebt es mit Mannit in 0,25 g schwe-ren Pastillen, welche je 0,025 g Sucrol enthalten und je 5 g Zucker entsprechen.
Deutsches Meichsgesetz, betr. den Verhehr mit künstlichen Süssstoffenvom 6. Juli 1898. Dieses Gesetz lautet mit Weglassung der Strafbestimmungen:
§ 1. Künstliche Süssstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf künstlichem Wegegewonnenen Stoffe, welche als Süssmittel dienen können und eine höhere Süsskraft alsraffmirter Rohr- oder Rübenzucker, aber nicht entsprechenden Nährwerth besitzen.
§ 2. Die Verwendung künstlicher Süssstoffe bei der Herstellung von Nahrungs-und Genussmitteln ist als Verfälschung im Sinne des § 10 des Gesetzes, betr. den Verkehraüt Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-gesetzb. S. 145) anzusehen.
Die unter Verwendung von künstlichen Süssstoffen hergestellten Nahrungs- und Ge-nussmittel dürfen nur unter einer diese Verwendung erkennbar machenden Bezeichnungverkauft oder feilgehalten werden.
§ 3. Es ist verboten:
1) Künstliche Süssstoffe bei der gewerbsmässigen Herstellung von Bier, Wein oder■wexnähnlichen Getränken, von Fruchtsäften, Konserven und Liqueuren sowie von Zucker-oder Stärkesyrupen zu verwenden.
2) Nahrungs- und Genussmittel der unter 1 gedachten Art, welchen künstliche Süsä-stoffe zugesetzt sind, zu verkaufen oder feilzuhalten.
Saccharum.
Von den' zahlreichen bekannten Zuckerarten kommen für die Praxis des Pharma-zeuten und für die Praxis überhaupt etwa die folgenden in Betracht:„ 1) Rohrzucker, Saccharose. C^H^O,!. Der gewöhnliche Konsumzucker, aus
Zuckerrohr oder Zuckerrüben dargestellt. Nicht reducirend, nicht direkt gährungsfähig,rechtsdrehend. Geht durch Inversion in reducirenden und linksdrehenden Invertzucker über.
. 2) Traubenzucker. Dextrose. C 9 H 12 0 6 . In vielen süssen Früchten enthalten.«■eist durch Hydrolyse der Stärke dargestellt. Reducirend, direkt gährungsfähig, rechts-urehend. Kann durch Inversion nicht weiter gespalten werden.
T 3) Lävulose. Fruchtzucker. C 6 H 12 0e. Im Honig enthalten. Meist durch
wertiren von Rohrzucker dargestellt. Reducirend, direkt gährungsfähig, hnksdrehend.A-ann durch Inversion nicht weiter gespalten werden.
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