XI[ Internat. Übereinkommen, betr. einheitl. Vorschriften über stark wirk. Arzneimittel.
III. Vorbehalt der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.
Die Regierung der Vereinigten Staaten übernimmt durch die Unterzeichnung des vor-liegenden Übereinkommens keine andere Verpflichtung, als bei der nächsten Revision desamerikanischen Arzneibuchs ihren Einfluß auszuüben, daß dieses mit dem Übereinkommen inÜbereinstimmung gebracht wird.
IV. Vorbehalt der Regierung Sr. Britischen Majestät.
Die Regierung Sr. Britischen Majestät erklärt, sich das Recht vorzubehalten, zu denBestimmungen des vorliegenden Übereinkommens solche besonderen Abänderungen hinzu-zufügen, die die Fortschritte der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft von Zeitzu Zeit erforderlich machen sollten.
Die Regierung Sr. Britischen Majestät erklärt andrerseits sich das Recht vorzubehalten,für jede der Britischen Kolonien oder Besitzungen das Übereinkommen gesondert anzunehmenoder zu kündigen.
V. Vorbehalt der Portugiesischen Regierung.
Die Beschlüsse der internationalen Konferenz in Brüssel zur einheitlichen Gestaltungder Vorschriften über stark wirkende Arzneimittel sollen in Portugal zur Einführung gelangen,jedoch wird der landesübliche portugiesische Name jedes Arzneimittels in dem Text desArzneibuchs stehen und als Hauptbezeichnung aufgenommen werden; als erste Nebenbezeich-nung soll einer der in der Liste des Art. 1 des vorliegenden Übereinkommens aufgenommenenlateinischen Namen gebraucht werden.
VI. Vorbehalt der Schwedischen Regierung.
1. Da die Bezeichnungen der in dem vorliegenden Übereinkommen aufgeführten starkwirkenden Arzneimittel gänzlich verschieden von denjenigen sind, die in dem schwedischenArzneibuch gebraucht werden, so sollen sie nicht in den Wortlaut des Arzneibuchs selbst,sondern in einen besonderen Anhang der in Vorbereitung befindlichen Neuausgabe des Arznei-buchs aufgenommen werden.
2. Die Bezeichnung des Arzneiweines Vinum glycyrrhizae opiatum soll in Schwedenbeibehalten werden.
3. Da die Bereitung der Tinkturen aus Drogen durch Percolation zu einer Preis-erhöhung dieser Präparate führen würde, erscheint die allgemeine Anwendung dieses Ver-fahrens wenig geeignet.
Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Schlußprotokolls erklären die Unterzeich-neten einstimmig, anzuerkennen, daß das Recht, welches die Regierung Sr. BritischenMajestät in dem ersten ihrer Vorbehalte zum Ausdruck gebracht hat, allen unterzeichnetenRegierungen zugebilligt wird.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die an diesem Übereinkommen Beteiligten,die von diesem Recht Gebrauch machen werden, sich durch Vermittelung der BelgischenRegierung von den an den Bestimmungen des Übereinkommens vorgenommenen Änderungengegenseitig Kenntnis geben werden. Zur Beglaubigung dessen haben die Unterzeichnetendieses Protokoll vollzogen.
Vollzogen in Brüssel am 29. Novembei 1906 in einem einzigen Exemplar, wovoneine gleichlautende Abschrift jeder der unterzeichneten Regierungen zugestellt werden wird.
Es folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten der bereits vorhergenanntenStaaten sowie die Unterschrift des Generalsekretärs des Ministeriums der AuswärtigenAngelegenheiten.
Das Großherzogtum Luxemburg ist den Vorbehalten, welche seitens der DeutschenRegierung gestellt worden sind, nachträglich beigetreten.