Druckschrift 
Erg.Bd. (1908)
Entstehung
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XI
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Internat. Übereinkommen, betr. elnheitl. Vorschriften über stark wirk. Arzneimittel. XI

Art. 2. Was die übrigen nicht in der dem Art. 1 beigegebenen Liste enthaltenenArzneimittel anbelangt, die in die Arzneibücher aufgenommen werden, so verpflichten sichdie dieses Übereinkommen treffenden Regierungen, folgende Vorschriften in Anwendung zubringen:

a) Einem stark wirkenden Arzneimittel soll nicht die Form eines Arzneiweines ge-geben werden;

b) die Tinkturen aus stark wirkenden Drogen sollen lOproz. und durch Per-colation bereitet werden;

c) die Fluidextrakte aus stark wirkenden Drogen sollen lOOproz. bereitetwerden.

Art. 3. Die dieses Übereinkommen treffenden Regierungen werden einen Normal-Tropfenzähler einführen, bei dem der äußere Durehmesser der Abflußröhre genau 3 Milli-meter groß sein soll, d. h. der bei einer Temperatur von 15° C 20 Tropfen destilliertesWasser im Gewicht von 1 g liefert (Tropfentabelle siehe Seite 68).

Art. 4. Die Regierungen, welche sich an dem vorliegenden Übereinkommen nicht be-teiligt haben, können ihm auf ihren Antrag hin noch beitreten. Dieser Beitritt wird aufdiplomatischem Wege der Belgischen Regierung und durch diese den anderen beteiligten Re-gierungen zur Kenntnis gebracht.

Art. 5. Das vorliegende Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tage seinerUnterzeichnung in Kraft. Jedoch werden die Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3 fürjeden der an diesem Übereinkommen beteiligten Staaten erst bei Erscheinen einer Neuaus-gabe seines Arzneibuches oder eines Nachtrages dazu verbindlich.

Art. 6. Falls von einem oder dem anderen der an diesem Übereinkommen Beteiligtendas Übereinkommen gelöst werden sollte, so gilt dieser Rücktritt nur für ihn allein, undzwar erst 6 Monate nach dem Tage, an welchem der Rücktritt der Belgischen Regierungmitgeteilt worden ist.

Zur Beglaubigung dessen haben die Unterzeichneten dieses Übereinkommen unter-zeichnet.

Vollzogen in Brüssel am 29. November 1906 in einem einzigen Exemplar, wovon einegleichlautende Abschrift jeder der unterzeichneten Regierungen zugestellt werden wird.

Es folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten: Deutschland, Österreich undUngarn, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Spanien, die Vereinigten Staaten von Amerika,Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, das Großherzogtum Luxemburg, Norwegen,die Niederlande, Portugal, Rußland, Serbien, Schweden, die Schweiz.

Schlußprotokoll.

Die entsprechend bevollmächtigten Unterzeichneten haben sich am 29. November 1906im Belgischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten versammelt, um das Schrift-stück zu unterzeichnen, das bestimmt ist, den Beschlüssen, die bei der. im September 1902zu Brüssel abgehaltenen Konferenz über die einheitliche Gestaltung der Vorschriften überstark wirkende Arzneimittel gefaßt worden sind, die diplomatische Bestätigung zu geben.

Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Schriftstücks machen die Vertreter vonDeutschland, Österreich-Ungarn, der Vereinigten Staaten von Amerika, von Großbritannien,Portugal und Schweden im Namen ihrer Regierungen folgende Vorbehalte:

I. Vorbehalt der Deutschen Regierung.

Die Reichsregierung übernimmt durch die Unterzeichnung dieses Übereinkommenskeine andere Verpflichtung, als zur geeigneten Zeit, d. h. bei der nächsten Neubearbeitungdes Deutschen Arzneibuches, ihren Einfluß aufzubieten, dieses mit dem vorliegenden Über-einkommen in Übereinstimmung zu bringen. Zugleich behält die Reichsregierung sich dasRecht vor, zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens die Abänderungen hinzuzufügen,die einerseits notwendig erscheinen sollten, um dem Fortschritte der medizinischen undpharmazeutischen Wissenschaft Rechnung zu tragen, und die andrerseits wünschenswert seinsollten im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Deutschen Arzneibuches.

II. Vorbehalt der Österreichischen Regierung.

Was Opii pulvis anbetrifft, so behält sich die österreichische Regierung vor, den Ver-kauf der reinen Droge, die bis 12 Proz. Morphium enthält, zuzulassen.