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A. Cloetta's Lehrbuch der Arzneimittellehre und Arzneiverordnungslehre
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Arzneiverordnungslehre. Specieller Theil.

2) Chinini sulfurici 0,3,

Ol. C'acao 5,0f. I. a. suppositorium,ii" X.S. Nach Vorschrift.

d. tal. dos.

Beispiele:1) Exiract. BeUadonnae 0,2 (od. Aciditannici 2,0).Ol. C'acao leni cal. liquef. 15,0.Misce terendo et semirefrigerata effunde

in formas cijUndricas n" V.S. Nach Vorschrift.

2") Chinini sulfur. 0,2f. 1. a. sappos.D. tal. dos. n» X.S. Nach Vorschrift.

Vaginalkugeln werden ebenso verschrieben, nur in entsprechendgrösseren Dimensionen (2,0—25,0) (wenn der Arzt kein bestimmtesGewicht vorschreibt, muss der Apotheker nach dem Arzneib. f. d. D. R.und d. Ph. Helv. Kugeln von etwa 5 g liefern, wenn der Arzt —wenig passender Weise — verordnete: Substantiae x 0,5 f. 1. a. glo-bulus vaginalis) und der schliesslichen Bezeichnung f. globulus: mankann (Jas Constituens auch aus 3 Thln. Wachs und 1 Thl. Fett oderOel — leni calore mixta — zusammensetzen lassen. (Sign.: Nach Vor-schrift.) (Ph. Helv. lässt — falls der Arzt dem Apotheker die Wahl des Materialsfür Vaginalkugeln überlässt — neben Cacaobutter auch folgende sehr zweck-mässige Mischung zu: Gelatine 1, Wasser 4, Glycerin 10-)

B. Flüssige und halbflüssige Arzneiformen.

1. Für den innerlichen Gebrauch.

Bei den flüssigen Arzneien sind die chemischen Eigenschaften derKörper und die Möglichkeit von Fällungen besonders zu berücksichtigen.

a) Mixturae incl. Solutiones, Mixturen einschl. Lösungen.

Alle mischbaren Flüssigkeiten und löslichen Substanzen können inMixturform gegeben werden; kleine Mengen (höchstens V 20 ) unlös-licher Pulver (s. unter „Schüttelmixtur") können hinzugethan werden.Das Constituens (Excipiens), hier Menstruum genannt, ist entwederAqua destillata oder eine der officinellen Aquae (meist mit ebensovielbis zum lOfachen von Aq. destill, verdünnt). Mixturen werden auf2—4 Tage verordnet und esslöffel-, kindeiiöffel- oder tkeelöffelweiseresp. zu 5, 10, 15, 20 Cubikcentimetern (s. S. 339) eingenommen; manverordnet so, dass die Arznei für etwa 10—20 Einzeldosen ausreichtund überschreitet die Gesammtmenge von 200,0 im Allgemeinen nicht.Ist die Basis ein indifferentes Mittel, so verlohnt es nicht, für diese sichgenauere Gabengrössen einzuprägen, vielmehr merke man sich als be-quemer zu behalten und wesentlicher für die Verordnung die zulässige