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1 spärmige 2 späunige
Droschken für
Für
B. Zeitfahrten.
1__2
3-4
1—2
3-4
Personen.
eine viertel Stunde
0.80
1. -
1.—
1.40
„ halbe „
1.50
1.90
1.90
2.70
dreiviertel Stunden
2.10
2.70
2.70
3.90
eine Stunde . . .
2.60
3.40
3.50
4.50
jede viertel Stunde
mehr
0.40
0.50
0.80
1.—
Die begonnene Viertelstunde wird als voll berechnet.
Bemerkungen.
Eine jede Stunde des längeren Aufenthaltes als an-gegeben, an irgend einem Orte, ist für die einspännigeDroschke mit 1 M. 5 Pf. , für den zweispännigen Wagenmit 1 M. 70 Pf. zu vergüten.
Bei allen Fahrten, für welche der Preis sich nach derDauer der Benutzung des Fuhrwerkes richtet, soll derWagenführer vor der Abfahrt den Passagieren seine Uhrvorzeigen, widrigenfalls die Bestimmung des Fahrpreiseslediglich letzteren überlassen werden muss.
Bei allen Fahrten nach 10 Uhr Abends und vor 6 UhrMorgens tritt der doppelte Fahrpreis ein. Der Wagenführerhat erst beim Aussteigen der Passagiere den Fahrpreis zubeanspruchen.
Die Passagiere sind zur Bezahlung von Chausee- undBrückengeld nicht verpflichtet und hat dergleichen Abgabender Wagenführer zu entrichten.
Der Preis für Fahrten nach in diesem Tarife nichtbezeichneten Orten ist besonders zu vereinbaren.
Jeder Wagenführer ist verpflichtet, ein Exemplar derPolizeitaxe über das öifentliche Fuhrwerk in seinem Wagenan sichtbarer Stelle aufzuhängen.
Das Publikum wird ersucht, jede Contravention gegendieselbe zur Anzeige zu bringen.
Gewöhnliches Handgepäck der Fahrgäste, als: Reise-taschen , Hutschachteln etc. hat der Wagenführer unent-geltlich mitzunehmen.
Für jeden Koffer sind 20 Pf. zu vergüten.
Gewichtsstücke über 100 Pfund ist der Kutscher nichtverpflichtet mitzunehmen.
Vorstehende Taxe ist auf Grund des § 76 der Reichs-gewerbeordnung in Uebereinstimmung mit dem Stadtvor-stand zu Bad-Nauheim festgesetzt.