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Einführung in die Warenkunde : ein Buch für Schule und Geschäft ; mit 137 Figuren im Text, 4 Weltkarten ... und je 1 Karte Europas und des Deutschen Reiches
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16. Grenußmittel.

Tepic. Die mexikanischen Kaffees werden meist nach der nassen Be-reitung hergestellt.

III. Niederländisch-indischer Kaifee.

1. Java-Kaffee hat gelblich-braune Färbung, die von anderenSorten nicht erreicht wird und bei der Bestimmung des Handelswertessehr in Betracht kommt. Ein Merkmal für die Echtheit ist die Größeder Bohnen, die nur noch vom liberischen Kaffee erreicht wird.

2. Sumatrakaffee.

3. Menado-(Celebes-)Kaffee. Auf Java und Sumatra wird eines-teils Kaffee in großen Kaffeeplantagen, andernteils unter Aufsicht derRegierung von den Eingeborenen gebaut. Letztere Erzeugnisse werdenals Gouvernementskaffee bezeichnet und in großen Auktionen zuAmsterdam und Rotterdam von der niederländischen Handelsgesell-schaft verkauft.

IV. Britisch-indischer Kaffee.

1. Ceylonkaffee. Alan unterscheidet Plantationkaffee als feinsteSorte und Nativekaffee, der von den Eingeborenen wenig sorgfaltigeBehandlung erfährt und deshalb minderwertig ist.

2. Nilgin, Malabar und Maissur aus Vorderindien.

V. Afrikanischer Kaffee.

1. Westafrikanischer Liberiakaffee, 2. Capverdekaffee, 3. Casengo,,4. südostafrikanischer (Usambara-)kaffee und britisch-ostafrikanischerKaff e, 5. Mozambiquekaffee.

VI. Mokkakaffee hat kleine eirunde Höhnen von gelblichgrünerFarbe und gelangt in seinen besten Sorten kaum noch in den europäi-schen Handel; von Kennern wird er nicht als die feinste Kaffeesorteangesehen. Die bei uns als Mokka verkaufte Ware besteht häufig ausihm ähnlichen Sorten aus Java und Ceylon.

Die Haupteinfuhrhäfen für Kaffee sind in Europa: London,Havre, Hamburg und Triest.

Beurteilung des Kaffees. Eine gesetzliche Handhabe gegen.Kaffeefälscher ist durch das Nahrun g smittelges etz gegeben.Wichtig für die Entscheidung, ob ein in bestimmter Weise behandelterKaffee als verfälscht anzusehen ist, sind die Vereinbarungen zur ein-heitlichen Untersuchung der Genußmittel, die von den deutschen Nah-rungsmittelchemikern beschlossen worden sind. Nach dem deutschenNahrungsmittelgesetz kann der Verkauf des durch fahrlässige Ernte-bereitung oder in anderer Weise verdorbenen Kaffees bestraft werden.Havarierter Kaffee muß als solcher gekennzeichnet werden. Alanversteht darunter Kaffee, der durch irgend einen Zufall mit Aleerwasserin Berührung gekommen ist. Durch Färben, Rösten mit Glanzmittelnund Absehen mit unverdorbenem Kaffee verdeckt man das unansehn-liche Äußere der Ware. Nach dem Nahrungsmittelgesetze kann fernerunter Umständen das Quellen des Kaffees bestraft werden, dennes bezweckt künstliche Vergrößerung kleinbohnigen, Kaffees und wirdmit Wasser oder Wasscrdampf bewirkt.