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15. Gärungserzougnisse.
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4. Ungarische Weine: Ödenburger, Ofner und Menescher sind Rot-weine und Tokayer und Rüster schwere Weißweine.
Die nun folgenden südeuropäischen Weine sind schwere undsüße Weine, doch kommen in neuerer Zeit auch italienische Tischweinein den Handel.
5. Italienische Weine: Falerner, Lacrimae Christi. Syrakusaner,Marsala.
6. Spanische Weine: Malaga, Xeres.
7. Portugiesische Weine: Portwein, Madeira.
8. Griechische Weine: Malvasier, Samos, Chios, Santorin, Zante.
Weingesetz. Vom 24. Mai 1901. Obst-und Beerenweine müssendurch ihre Benennung einwandsfrei ihre Abstammung erkennen lassen.Gegen das Nahrungsmittelgesetz verstoßen nicht:
1. Die anerkannte Kellerbehandlung. Darunter werden alle diekunstgerechten Rehandlungen des Weines verstanden, die er erfahrenmuß, um ihn zu schönen, zu pflegen, haltbar und verbrauchs-fähig zu machen. Demnach ist beispielsweise die Verwendunggewisser Klärmittel, und ebenso das Alkoholisieren bis zu l°/ 0 gestattet.Südweine werden davon nicht berührt.
2. Der Verschnitt von Wein mit Wein. Es ist also z. B. dieVermischung schwach gefärbter Weine mit dunklen italienischen Rot-weinen gestattet.
3. Das Chaptalisieren, sofern reines gefälltes kohlensaures Kalziumbenutzt wird.
4. Das Gallisieren mit technisch reinem Rohr-, Rüben-, Invert-oder Stärkezucker, auch in wäßriger Lösung, sofern ein solcher Zusatznur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ohne seine Menge erheblichzu vormehren. Während also das Chaptalisieren gestattet ist, ist dasGallisieren nur in sehr beschränktem Maße gestattet, im übrigen aberals Weinpanscherei verboten. Verhoten ist die gewerbsmäßige Her-stellung von Kunstwein aller Art. (Hierher gehört auch das Petio-tisieren.) Ausnahmen machen hier wieder Südweine ausländischenUrsprungs und Gewürz- und Arzneiweine (Wermutweine, Maiwein.Pepsinwein, Kinawein), doch ist hier Vorbedingung, daß sie aus „Wein"im Sinne des Gesetzes hergestellt worden sind. Dem Zwischenhändlerist anzuraten, sich beim Bezug von Weinen, da auch das Feilhaltenvon gesetzwidrig hergestelltem Weine verboten ist, sich ausdrücklichaul § 3 des Weingesetzes zu berufen und womöglich einen Garantie-schein zu verlangen. Das Gesetz versteht unter „Naturwein" einensolchen, der die anerkannte Kellerbehandlung erfahren hat, auch darfer verschnitten oder chaptalisiert sein. Daher ist gallisierter, auch inder vom Gesetze erlaubten Weise, nicht als Naturwein anzusprechen.Für Schaumwein muß Wein im Sinne des Gesetzes verwendet weiden,doch sind hier Bukettstoffe gestattet. Schaumwein muß eine Bezeich-nung tragen, die das Fand und erforderlichen Falles den Ort erkennenläßt, in dem er auf Flaschen gefüllt worden ist. Schaumwein, der ausFruchtwein (Obst- oder Beerenwein) hergestellt ist, muß eine Bezeich-