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Die Kaiserliche Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 27. Januar 1890 : für den praktischen Gebrauch der Drogisten unter Benutzung ergangener Gerichtsentscheidungen
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nach der technischen wie administrativen Seite hinfehlen werde, der unbedingt erforderlich ist, um Nachtheile fürdas Publikum auszuschliessen. Das Gesetz verlangt daher, dassder Petent, sei es in eigener Person oder durch einen vertrauens-würdigen Stellvertreter, nach den vorher bezeichneten Richtungendie unerlässlichen Garantien bietet.

Der Gesuchsteller soll nicht nur bürgerlich unbescholten sein,sondern auch die technische Qualifikation zum Giftverkaufe be-sitzen. Kann dem um die Konzession Einkommenden nachge-wiesen werden, dass er bei anderen Gelegenheiten dem Gesetzeungehorsam gewesen, und die zum Schutze der öffentlichen Inter-essen von den zuständigen Behörden getroffenen Anordnungenausser Acht gelassen hat, so fehlt eine genügende Gewähr dafür,dass er sich nicht auch bei dem beabsichtigten Gifthandel einesähnlichen das öffentliche Wohl gefährdenden Verhaltens schuldigmachen werde.

Das Gesuch um die Giftkonzession ist in mittleren undgrösseren Städten meist beim Stadtrat!:, sonst bei der unterenVerwaltungsbehörde (Landrathamt, Bezirksamt, Amtshauptmann-schaft u. s. w.) anzubringen; die Verwaltungsgesetze sind in dieserRichtung maassgebend.

Der Antragsteller ist auf sein Gesuch, das er übrigens be-gründet beliebig erneuern kann, entsprechend zu bescheiden.

Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächst vorgesetzteBehörde zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehnTagen, vom Tage der Eröffnung des Bescheides an gerechnet, ge-rechtfertigt werden muss. Der Rekursbescheid ist den Parteienschriftlich zu eröffnen und muss mit Gründen versehen sein.

Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Ver-fahren, sowohl in der ersten als in der Rekurs-Instanz, bleibenden Landesgesetzen vorbehalten. Es sind jedoch folgende Grund-sätze einzuhalten:

1. In erster oder in zweiter Instanz muss die Entscheidung durcheine kollegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Unter-suchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sach-verständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt denangetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben.

2. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so ertheilt sieihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter La-dung und Anhörung der Parteien, auch in dem Falle, wennzwar Einwendungen nicht angebracht sind, die Behörde aber nichtohne weiteres die Genehmigung ertheilen will, und der Antrag-steller innerhalb vierzehn Tagen nach Empfang des die Geneh-migung versagenden oder nur unter Bedingungen ertheilendenBescheides der Behörde auf mündliche Verhandlung anträgt.

3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie