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Die Kaiserliche Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 27. Januar 1890 : für den praktischen Gebrauch der Drogisten unter Benutzung ergangener Gerichtsentscheidungen
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oder einem Theilnehmer gehört, durch Urtheil ausgesprochenwerden.

Ein Verstoss gegen den § 367 s des St.-G.-B., der das un-befugte Feilhalten, Verkauf u. s. w. von Arzneimitteln und Giftenbehandelt, qualifizirt sich aber nicht als ein Delikt im Sinne des§40 des St.-G.-B., sondern als eine Uebertretung. Bei letzterentrifft eine Einziehung nur insofern zu, als sie gesetzlich be-sonders gestattet bez. vorgeschrieben ist (so beim Gebrauch un-richtiger Maasse und Gewichte etc.).

Der Entwurf zum R.-St.-G.-B. enthielt nun allerdings eineBestimmung, wonach bei Uebertretung des § 367 3 die Einziehungder betr. Gifte und Arzneien festgestellt wurde, in Verfolg derBerathung des St.-G.-B. im Reichstage kam aber die beregte Vor-schrift in Wegfall.

Demnach kann in diesen Fällen niemals im Urtheil eineKonfiskation der besagten Gegenstände ausgesprochen werden.Allein wenn auch in den nach § 367 8 des St.-G.-B. zu beurteilen-den Strafsachen nicht mehr auf Einziehung (Konfiskation) der.betr. Gifte und Arzneiwaaren-Vorräthe durch den Richter erkanntwerden kann, so behindert dies nach der Gesetzgebung mancherStaaten doch nicht, dass in solchen Fällen, in welchen die Ein-ziehung von Giften und Arzneimitteln, namentlich von Giften,gleichviel ob dieselben zu einer Uebertretung der im § 367 :! vor-gesehenen Art bestimmt gewesen sind oder nicht, wegen be-gründeter Besorgniss desMissbrauches und der hierin liegen-den Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, als geboten sich dar-stellt, diese Einziehung im Verwaltungswege von der Polizei-behörde besonders angeordnet werde.

Eine sächsische Ministerialverordnung vom 6. Mai 1874 ge-stattet eine Konfiskation aus diesem Grunde ausdrücklich. Dieevent. Konfiskation auf administrativem Wege kann sich nur aufdie im Kleinverkehr feilgehaltenen u. s. w. Artikel (Arznei-mittel) beziehen, denn der Grosshandel unterliegt gewer be-polizeilichen Beschränkungen nicht.

Die Konfiskation setzt ferner voraus, dass die Besorgniss desMissbrauches begründet ist, d. h. es müssen Thatsachen vor-liegen, welche die Unzuverlässigkeit des Besitzers in Bezug aufderlei Gegenstände darthun. Während Gifte vermöge ihrer Be-schaffenheit ganz wohl geeignet sind, die öffentliche Sicherheit zugefährden und dieserhalb deren Einziehung gegebenen Falls leichterzu verfügen ist, als die der etwa beanstandeten Arzneimittel, mussbei letzteren deren event. gefährlicher Charakter erst konstatirtwerden, woraus wiederum geschlossen werden muss, dass die Kon-fiskation unschädlicher Heilmittel an und für sich ausgeschlossenerscheint.

Gegen die verfügte Beschlagnahme steht dem Betroffenen