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zwecken dem freien Verkehr überlassenen Stoffe und Zubereitungenohne Ausnahmen feilbieten darf in jeder Form, mit und ohneAngabe des Heilzwecks, oder der Verkaufspreise, oder des Quan-tums der einzelnen Bestandtheile eines gewissen Heilmittels, dasgemischt Dicht abgegeben werden darf.
Dass der Drogist indess bei Benutzung der Bezeichnungen:Apothekerwaaren, Apothekerwaaren- oder Medizinaldrogen-Hand-lung sich strafbar machen kann, erläutern wir später im Anhangdieses Buches.
Feilbieten und Verkauf von Arznei- und Geheimmitteln imUmherziehen (Hausirhandel). Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei-und Geheimmittel sind nach § 56 der Gw.-O. vom An- und Ver-kauf im Umherziehen bei einer Geldstrafe bis zu 150 M. (imUnvermögensfalle Haft bis zu 4 Wochen) ausgeschlossen. Dieselbendürfen aber auch innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortesoder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auföffentlichen Wegen, Strassen, Plätzen oder an anderen öffentlichenOrten nicht feilgeboten oder zum Wiederverkaufe angekauft werden(§ 42 a der Gw.-O.).
Gift und giftige Waaren darf auch der Hau sirende nichtvertreiben, welcher sonst die Giftkonzession besitzt. Angenommen,es fehlt demselben auch die behördliche Genehmigung zum Gift-handel, so wird er in einem solchen Falle doppelt bestraft, ein-mal wegen des Vertriebes von Giften ohne die hierzu nach denLandesgesetzen nothwendige Konzession, und dann wegen Verstossesgegen die §§ 56 und 42 a der Gw.-O. — Unter die giftigenWaaren fallen auch die gifthaltigen Farben.
Bezüglich der „Arzneimittel" findet sich nichts bestimmt,ob nur das Hausiren mit den laut V. vom 27. Januar 1890 ver-botenen oder auch mit den in diesem Gesetze freigegebenenArzneimitteln getroffen werden sollte; aus dem einfachen Worte„Arzneimittel" ohne jeden Beisatz muss aber geschlossen werden,dass der Hausirbetrieb aller Arznei waaren, mögen sie frei seinoder nicht, dem Verbote unterliegt.
Der Unterschied dürfte aber wohl in der StrafverfolgungAusdruck finden; der Hausirer einer dem freien Verkehr über-lassenen Arznei wird nur wegen Uebertretung der §§ 56 und42 a der Gw.-O. bestraft, den Hausirer einer monopolisirten Arznei-waare trifft neben dieser Strafe auch noch eine solche aus § 367 3des St.-G.-B. wegen Uebertretung der V. vom 27. Januar 1890.
Eine weitere Ausnahmevorschrift soll hier nicht übergangenwerden. Der § 67 der Gw.-O. sagt, dass auf JahrmärktenFabrikate aller Art feilgehalten werden dürfen. Hierin liegtfür Jedermann (also auch für den Hausirer) die Erlaubniss, frei-gegebene Arzneien (auch als Heilmittel) auf Jahrmärkten in