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haltenen — Mittels gerühmt werde, das Mittel diene auch zur Be-seitigung von Krankheiten, und ferner
2) dass die Angeklagten das Mittel bewusst unter der Anpreisungder betreffenden, die Aufklärung des Publikums über den Werth desPiascheninhaltes und die Heranziehung des Publikums zu Ankäufendurch diese Aufklärungen bezweckenden Druckschriften — welche siedanach nicht einmal gelesen, event. aber nicht ohne Weiteres wie dasLandgericht aufgefasst zu haben brauchen — in ihren Läden ausge-stellt und verabreicht haben. Daraus ergiebt sich aber das That-bestandsmerkmal des „Peilhaltens als Heilmittel", die Absicht desVerkaufes als solchen nicht.
Gegen das Vorhandensein dieses Thatbestandsmerkmales sprechenandererseits entscheidend folgende Erwägungen auf Grund der alleinin Präge kommenden Thatsachen, ausser welchen ersichtlich auch durcheine neue Verhandlung nichts weiter thatsächlich festzustellen ist. Eshandelt sich im vorliegenden Palle um ein Mittel für den täglichenGebrauch, nicht, wie man bei einer Arznei voraussetzt, um ein Mittelzur vorübergehenden Anwendung Zwecks Hebung krankhafter Zustände.Und selbst wenn es von einem Käufer, der, in Folge der Aufschriftender Plaschen über die heilkräftige Wirkung des Mittels belehrt, mitdem Gebrauche desselben zunächst zur Beseitigung von Zahnschmerzenbeginnen will, gekauft wird, so ist doch der Zweck und die Ab-sicht des Hinweises auf die heilkräftige Wirkung des Mundwassersersichtlich nicht der, Käufer für das Wasser zu solchem vorübergehen-den Gebrauche zu gewinnen, sondern vielmehr der, Käufer für dendauernden Konsum des als so wirksam empfohlenen und bezw. sicherweisenden Desinfektionsmittels zu werben, und findet auch der Ver-kauf an einen Käufer der oben erwähnten Art zum vorausgesetztenweiteren Gebrauche statt. Der vorliegende Fall ist ebensowenig unterden § 367 3 St.-G.-B. zu stellen, wie jemals daran gedacht ist, darunterdie grosse Zahl anderer bekannter Konsumartikel zur Gesundheits-pflege, zu kosmetischen Zwecken, zu Ernährungs- und zu Genusszweckenzu stellen, von welchen in den Empfehlungen auch Heilwirkungenhervorgehoben werden. — Wie die Sache liegen würde, wenn derVerkäufer ein solches Mittel, falls es in einer der Erscheinungsformendes Verz. A zur V. dargeboten wird, ausdrücklich als Heilmittel feil-hält oder verkauft, kann dahin gestellt bleiben; Fälle dieser Art sindhier nicht festgestellt.
Darin, dass das Landgericht diese Erwägungen für sich nichtangestellt hat, tritt hervor, dass es den Begriff „des Feilhaltens" „alsHeilmittel" verkannt hat. Wegen der dadurch gegebenen unrichtigenAnwendung der zur Ergänzung eines Gesetzes in gesetzlicher Weiseerlassenen K. V., also einer Rechtsnorm auf die festgestellten That-sachen, worauf das Urtheil beruht, musste dasselbe gemäss § 393St.-P.-O. aufgehoben werden.
b. Zu demselben Ergebnisse muss der Umstand führen, dass die