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Fällen dringender Gefahr u. s. w. dürfen Aerzte nur mit beson-derer staatlicher Genehmigung Arzneien zubereiten und an ihrePatienten verkaufen, bezw. Hausapotheken halten (s. S. 163.)
Zubereiten. Die VV von 1875 und 1890 regeln nur denVerkehr mit Arzneiwaaren (das Feilhalten und Verkaufen); dasZubereiten fällt hierunter nicht. Das Zubereiten von Arzneien istzweifellos Jedermann erlaubt, soweit der Handel mit denselbenfreigegeben ist, so auch die Fabrikation von Arzneimitteln zumZweck des Grosshandels. Etwa bestehende Landesgesetze, welchedie Genehmigung für derartige Herstellungen verlangen, hättendaher keine Geltung, wenn sich nicht zu denselben nieist eine ent-sprechende Anlage nöthig machte, die unter den Begriff derchemischen E'abrik fällt. Nach § 16 der Gw.-O. bedarf es aberfür die Anlage (nicht aber für das Zubereiten) der behördlichenErlaubniss. Aus diesem Grunde sind Anlagen für die Herstellungvon Giftvvaaren etc., sowie der künstlichen Mineralwässerkonzessionspflichtig. Daneben bestehen aus sanitätspolizeilicbenGründen eine Reihe von Landesgesetzen, welche den innerenBetrieb, die Beaufsichtigung betreffen.
Soweit der Handel mit Gift oder Arzneien nicht freigegebenist, wird auch das „Zubereiten" der betr. Stoffe ohne die Erlaubnissder Polizeibehörde strafbar.
Nach dem Gesetz muss Bestrafung in dem Falle eintreten,wo z. B. ein Drogist ein Rezept, das eine verbotene Arzneimischungverschreibt, ausführt bez. zubereitet, sollte es auch nicht zumVerkaufe dieser Arzneimischung kommen.
Dr, Böttger sagt in seinem Kommentar von 1882: „UnterZubereiten ist hier nicht die an sich straflose gewerbsmässigeHerstellung von Stoffen, welche als Arzneimittel dienen, sonderndas unbefugte Eeceptiren, also das pharmazeutisch -kunst-mässige Präpariren einer gebrauchsfertigen Arznei, zu verstehen."
Die Abgabe einer dem freien Verkehr überlassenen Arznei(Droge, chemisches Präparat oder Zubereitung) ist ebensowenigstrafbar, wenn der Arzt eine solche in Form eines Rezeptesverschrieben hat (die Form der Abgaben ist nicht gebunden, diefreigegebenen Stoffe dürfen im Einzelnen unter allen Verhältnissenverkauft werden), als die auf Grund eines Rezeptes erfolgteAbgabe von Zubereitungen, die zu anderen, als Heilzwecken dienensollen (Raucher-, Reinigungs-, Toilette-, Ungeziefer-Mittel u. s. w.).
Aus der Gleichstellung des Begriffes „Zubereiten" mit Feil-halten, Verkaufen etc. darf gefolgert werden, dass nur die Zube-reitung zum Zwecke des Handels, um dieselbe an Andere zuüberlassen, getroffen werden sollte. Wer sonach eine Arznei, hin-sichtlich deren dem Apothekenbesitzer ein ausschliessliches Rechtzur Zubereitung zukommt, zum Selbstgebrauche herstellt,macht sich nicht strafbar. In diesem Sinne äussern sich auch