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Angeklagte einwendet, dass er nämlich das hier fragliche Geschäft imGrosshandel abgeschlossen habe.
Das Gericht hat indess in Uebereinstimmung mit der Vorinstanzdiesen Einwand als einen begründeten angesehen.
Die Sache liegt nach dem Zeugnisse des Beauftragten der Seiden-Berufs-Genossenschaft S. so, dass die Sektion I der letzteren, nachdemdie Unfallverhütungsvorschriften, wonach in jedem Betriebe wenigstensein Verbandkasten vorräthig zu halten, vom Reichsversicherungsamtegenehmigt, und nachdem, der Inhalt dieser Verbandkasten durch eineaus vier Aerzten — worunter auch die Kreismedizinalbeamten —gebildete Kommission festgestellt worden, die Lieferung dieser Kasten,die für die 500 Mitglieder der Sektion in mindestens ebensoviel Exem-plaren nöthig waren, ausgeschrieben und dem Angeklagten als demMindestfordernden zugeschlagen hat. Ursprünglich waltete bei demSektionsvorstande die Absicht ob, die Kasten selbst in der erforder-lichen Zahl anzuschaffen und an die Mitglieder zu vertheilen; mitRücksicht auf die Schwierigkeiten der Verpackung und Versendungkam man aber hiervon zurück, und es schloss nun der Vorstand einenVertrag mit dem Angeklagten, wonach dieser sich verpflichtete, die500 Kasten zum Preise von 57 M. 50 Pf. pro Stück an die Sektions-mitglieder zu liefern.
Thatsächlich hat der Angeklagte bisher etwa 100 Stück, darunterauch den an P., abgesetzt, und es geschieht das in der Weise, dassjeder Kasten vor der Lieferung von dem Beauftragten der Seiden-Berufs-Genossenschaft mit einem vom Angeklagten gelieferten Probe-kasten verglichen und zum Beweise der Uebereinstimmung mit demStempel der Genossenschaft und Sektion versehen wird.
Eine Garantie dafür, dass die sämmtlichen Mitglieder der Sektionihre Kasten bei D. entnehmen, hat diese in dem Vertrage nicht über-nommen; es wird aber Seitens der Sektion darauf bestanden, dass injedem Betrieb der erforderliche Kasten angeschafft werde, und alsvorschriftsmässig wird nur der D.'sche Kasten angesehen.
Berücksichtigt man dies Sachverhältniss, so gelangt man zurFreisprechung zunächst auf Grund einer Erwägung, welche diejenigethatsächliche Gestaltung der Sachlage ins Auge fasst, die im vorliegen-den Falle beabsichtigt war, aber nicht eingetreten ist.
Wenn das Geschäftsgebahren des Angeklagten sich nicht alsGrosshandel charakterisirt, so würde es als solcher auch nicht aufzu-fassen sein, wenn die Sektion I der Berufsgenossenschaft selbst dieBeschaffung und Vertheilung der Kasten besorgt hätte, und soferndaher der Angeklagte strafbar ist, würde es in dem andern Falle auchder Sektionsvorstand geworden sein, wenn er in den Kasten das Giftund die Arznei seinen Mitgliedern überlassen hätte.
Dass das aber nicht angeht, dass das Beschaffen der Kasten,wenn es gerade so, wie es der Angeklagte übernommen, von der Sek-tion ausgegangen wäre, nicht als eine Verletzung des Apothekermono-