Nach § 6 des Gesetzes vom 11. März 1850 überdie Polizeiverwaltung gehören zu den Gegen-ständen der ortspolizeilichen Vorschriften:
a) Der Schutz der Personen und des Eigen-thums;
b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit desVerkehrs auf öffentlichen Strassen, Wegenund Plätzen, Brücken, Ufern und Gewässern ;
c) der Verkehr und das öffentliche Peilhaltenvon Nahrungsmitteln;
d) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffent-lichen Zusammensein einer grösseren An-zahl von Personen;
e) das öffentliche Interesse in Bezug auf dieAufnahme und Beherbergung von Fremden;die Wein-, Bier- und Kaffeewirthschaftenund sonstigen Einrichtungen zur Verab-reichung von Speisen und Getränken;
f) Sorge für Leben und Gesundheit;
g) Eürsorge gegen Feuersgefahr bei Bauaus-führungen sowie gegen gemeinschädlicheund gemeingefährliche Handlungen, Unter-nehmungen und Ereignisse überhaupt;
h) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder,Baumpflanzungen, Weinberge usw.;
i) alles Andere, was im besonderen Interesseder Gemeinden und ihrer Angehörigen poli-zeilich geordnet werden inuss.