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Die Kaiserliche Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 27. Januar 1890 : für den praktischen Gebrauch der Drogisten unter Benutzung ergangener Gerichtsentscheidungen
Entstehung
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Nach § 6 des Gesetzes vom 11. März 1850 überdie Polizeiverwaltung gehören zu den Gegen-ständen der ortspolizeilichen Vorschriften:

a) Der Schutz der Personen und des Eigen-thums;

b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit desVerkehrs auf öffentlichen Strassen, Wegenund Plätzen, Brücken, Ufern und Gewässern ;

c) der Verkehr und das öffentliche Peilhaltenvon Nahrungsmitteln;

d) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffent-lichen Zusammensein einer grösseren An-zahl von Personen;

e) das öffentliche Interesse in Bezug auf dieAufnahme und Beherbergung von Fremden;die Wein-, Bier- und Kaffeewirthschaftenund sonstigen Einrichtungen zur Verab-reichung von Speisen und Getränken;

f) Sorge für Leben und Gesundheit;

g) Eürsorge gegen Feuersgefahr bei Bauaus-führungen sowie gegen gemeinschädlicheund gemeingefährliche Handlungen, Unter-nehmungen und Ereignisse überhaupt;

h) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder,Baumpflanzungen, Weinberge usw.;

i) alles Andere, was im besonderen Interesseder Gemeinden und ihrer Angehörigen poli-zeilich geordnet werden inuss.