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2 (1898)
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750
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Vergütung für Krankenbehandlung

a) bis zur Entfernung von 2 Kilometern Q-j i Meile) mit Inbegriff der Ordi-nation 50 kr.:

b) bei grösseren Entfernungen vom Wohnorte des Arztes (Diäten, Fuhr-kosten und Ordination inbegriffen), und zwar:

bei einer Entfernung über 2 bis einschliesslich 4 Kilometer — fl. 84 kr.

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Für graduirte Aerzte, welche Doctoren der Medicin oder Chirurgie (jetztDoctoren der gesammten Heilkunde) sind, hat eine Erhöhung der vorstehendsub b) aufgeführten Beträge um die Hälfte stattzufinden.

War der Arzt durch einen ausserhalb seines Wohnortes abgestattetenKrankenbesuch oder eventuell durch die Behandlung mehrerer Kranken ineiner auswärtigen Station einen halben Tag in Anspruch genommen, so sind[ausser den sub b) ausgewiesenen Beträgen] noch weiters 1 fl. 50 kr., undwenn die erweisliche Dienstleistung einen Tag gedauert hat, 3 fl. zu liquidiren.

2. Bei Entfernungen von mehr als 30 Kilometern (wenn nämlich die zurück-gelegte Strecke hin und zurück zusammen mehr als 60 Kilometer beträgt) sinddie für Commissionsreisen etc. festgesetzten Gebüren zu liquidiren, und zwargebüren den im Staatsdienste stehenden Civilärzten (landesfürstlichen Bezirks-ärzten etc. — laut §. 5 der Ministorial-Verordnung vom 17. Februar 1855 —E.-G.-Bl. Nr. 33) als Zehr- und Fuhrkosten die ihnen überhaupt bei dienst-lichen Verrichtungen ausserhalb des Amtsortes nach den bestehenden Vor-schriften zukommenden Taggelder und Eeisegebüren (wie gerichtlichen Beamtender entsprechenden Eangsclasse *); nämlich für Strecken, wo eine Bahn (Eisen-bahn, Dampftramway, elektrische Bahn) oder ein Dampfschiff verkehrt, diehiefür auflaufenden Auslagen — inclusive der Lohnfuhrgebüren (ortsüblichenFuhrlöhne oder Fahrtaxen) für die Fahrten zu und von den Bahnhöfen undLandungsplätzen; dagegen, wo solche Verbindungen nicht bestehen, das Meilen-geld in der Höhe des jeweiligen Postrittgeldes für Extraposten und Separat-Eilfahrten ohne Nebengebüren (ohne Wagen-, Trink- und Schmiergeld) für zweiPferde**) und das entfallende Taggeld.

Anderen Civilärzten sind in solchen Fällen (das ist bei Entfernungen vonmehr als 30 Kilometern — hin und zurück mehr als 60 Kilometer) die nachder vorbezogenen Ministerial-Verordnung vom 17. Februar 1855 (R.-Gr.-Bl.Nr. 33, §. 5) entfallenden Gebüren zu liquidiren, und zwar als Diäten denAerzten 3 fl. 50 kr. (früher 3 fl. 12 kr. Conventionsmünze), den Wundärzten2 fl. (früher 1 fl. 36 kr. Conventionsmünze) und an Reisekosten jene Eeise-

*) Die landesfürstlichen Bezirksärzte 1. Classe rangiren in die 9., jene der 2. Classein die 10. Eangsclasse, laut Gesetz vom 30. April 1870 (E.-G.-Bl. Nr. 68), bezw. vom24. November 1876 (E.-G.-Bl. Nr. 137).

Andere in landesfürstlichen Diensten stehenden Civilärzte sind hinsichtlich der Diäten-gebür nach der 10., die Wundärzte nach der 12. Diätenclasse, jetzt 11. Eangsclasse zu be-handeln (laut hofkriegsräthlicher Eescripte vom 15. November 1813, L 3316 und 3566,dann vom 10. December 1813, L 3951 und 4012).

Auf Bahnen, wo mehr als 2 Wagenclassen bestehen, gebürt den Beamten von der8. Eangsclasse abwärts, dann den Auscultanten, Praktikanten, Eleven und Aspiranten derzweite Fahrplatz; auf Dampfschiffen ohne Unterschied der 1. Fahrplatz — laut Ministerial-Verordnung vom 18. Juni 1873 (E-G.-Bl. Nr. 115).

Auf Bahnen, wo nur zwei Wagenclassen vorhanden sind, gebürt allen Beamten,sowie Auscultanten, Praktikanten, Eleven und Aspiranten der 1. Fahrplatz — laut Bestim-mung des k. k. Finanzministeriums (Note an das k. k. Handelsministerium vom 1. Juli 1850,Z. 17990).

**) Zwei Pferde laut Ministerial-Verordnung vom 18. Juni 1873 (E.-G.-Bl. Nr. 115).