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Vergütung für Krankenbehandluiig.
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In Salzburg wurde mit dem Gesetze vom 11. Februar 1886, L.-G. u. V.-Bl.Nr. 16, und in Oberösterreich mit dem Gesetze vom 30. Jänner 1891, L-G. undV.-Bl. Nr. 5, ein Tarif, nach welchem bei der Behandlung erkrankter Armen und Findlingedie Ordinationen, Gange und Verrichtungen der Aerzte, Wundärzte und Hebammen zu ver-güten sind, festgestellt. In Oberösterreich werden diese Vergütungen gemäss Erlass derk. k. Statthalterei vom 5. April 1895, Z. 5574, nur mehr für die Behandlung jenerArmen, welche in Gemeinden anderer Kronländer zuständig sind, nicht aber auch für dieBehandlung der Armen aus oberösterreichischen Gemeinden geleistet.
In Vorarlberg wurde die Entschädigung für den bei armen Gebärenden geleistetenHebammenbeistand mit dem Gesetze vom 17. September 1896, L.-G. u. V.-Bl. Nr. 41(s. I. Bd. Seite 242), in Kärnten mit der Verordnung derk. k. Landesregierungvom 8. März 1895, L.-G. u. V.-Bl. Nr. 7 (s. I. Bd. Seite 212), in Galizien mit derStatth. -Verordnung vom 30. August 1892 (s. I. Bd. Seite 304) geregelt.
Für die ärztliche Behandlung der im Verbände einer Lande sfindelanstalt stehendenKinder setzte das Hofkanzlei-Lecret vom 15. April 1824, Z. 10396, einen Gebüren-Tarif fest, welcher in Niederösterreich, in Steiermark, in Kärnten, Kram, Böhmen und inTirol als massgebende Norm kundgemacht, für die Findelanstalten in Wien und in Pragbisher nicht ausser Wirksamkeit gesetzt wurde. Ausser in Niederösterreich und Böhmenbestehen in den genannten Ländern keine Findelanstalten mehr und kann der den heutigenVerhältnissen weder nach den angeführten Hilfeleistungen noch nach seinen Vergütungs-sätzen entsprechende Tarif nur noch für Findlinge in Anwendung kommen, welche imVerbände der Wiener oder Prager Anstalt stehen.
In Oberösterreich und in Salzburg regeln die vorerwähnten Landesgesetze die Gebürenfür ärztliche Behandlung der Findlinge. Im Küstenlande erhalten Gemeindeärzte bei Be-handlung von Findlingen in der Entfernung über 4 Kilometer des Hin- und Rückwegeseine Wagenvergütung von 1 fl. 99 kr. pro Myriameter und die Tagesdiät von 3 fl 50 kr.,wenn die Hin- und Rückreise zusammen 16 Kilometer überschreitet, im politischen Staats-dienste stehende Aerzte das jeweilige Meilengeld und eine IJiät von 2 fl. 10 kr.
In Mähren, Schlesien, Galizien, in der Bukowina und in Dalmatien hat ein Gebüren-tarif für Findlingsbelumdlung nie bestanden.
Ueber die ärztliche Behandlung von Militär-, Gendarmerie- und Finanzwach-Mannschaft durch Bezirksärzte s. dio erste Fussnote auf Seite 556.
Circular-Verordnung des k. k. Ministeriums für Landes-verteidigung vom 14. Februar 1891, Nr. 21941 (4519)
ex 1890 III,
(V.-Bl. f. d. k. k. Gendarmerie Nr. 2),
betreffend die Aufbesserung der Gebüren für Civil-Aerzte bei Behandlung-kranker Personen des Mannschaftsstandes der k. k. Gendarmerie.
Mit Rücksicht auf die seit der Hinausgabe der Ministerial-Verordnungvom 31. December 1859 (E.-G.-Bl. Nr. 12 — Armee-Verordnungsblatt Nr. 2ex 1860) wesentlich geänderten Verhältnisse findet das Ministerium für Landes-verteidigung im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern, be-züglich der Behandlung erkrankter Personen des Gendarmerie-Mannschafts-standes durch Civil-Aerzte, eine Aufbesserung der Vergütungssätze, welche inder mit der ebenbezogenen Ministerial-Verordnung publicirten Vorschrift fürCivil-Aerzte normirt sind, eintreten zu lassen.
Die im Tarife H der vorbezogenen Vorschrift („über das Benehmen unddie Vergütungsansprüche bei eintretender Behandlung erkrankter Individuen desMannschaftsstandes der Land-Armee, mit Inbegriff der Gendarmerie und derMilitär-Polizeiwache durch Civilärzte, sowohl in Civilspitälern als bei Hause,ferner bei anderweitigen Leistungen der Civilärzte in Angelegenheiten desMilitärs") enthaltenen Vergütungssätze werden bezüglich jener Fälle, in welchendie Kosten aus dem Gendarmerieetat zu bestreiten sind, wie folgt aufgebessert,und zwar:
1. Für jeden Besuch bei den Kranken: