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2 (1898)
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Vergütung für die Impfung.

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gebüren, welche gerichtliche Beamte nach der entsprechenden Rangsciasse ***)bei amtlichen Eeisen ausserhalb des Gerichtssprengeis anzusprechen haben,das sind die Eisenbahn- und Dampfschiffauslagen, eventuell die Extrapostgebüren(Postrittgeld für Extraposten und Separateilfahrten sammt Nebengebtiren —Wagen-, Trink- und Schmiergeld) für zwei Pferde.

YJeberdies dürfen von den Aerzten (landesfürstlichen und anderen Civil-ärzten) allfällige Mautgebüren verrechnet werden, ohne dass deren Bezahlungdurch Bolletten nachgewiesen wird (laut §. 5 der Ministerial-Verordnung vom3. Juli 1854 — K.-G.-Bl. Nr. 169).

Wo verschiedene Communicationsmittel bestehen, gilt bezüglich derenWahl für Staatsbeamte (sohin auch für Civilärzte) der Grundsatz, dass jenesCommunicationsmittel zu benützen ist, welches (unter Rücksichtnahme auf dieZeitverwendung und den hiedurch etwa bedingten Mehraufwand an Taggeldernoder Diäten) im ganzen einen geringeren Geldaufwand bedingt (Absatz 2 desFinanz-Ministerialerlasses vom 9. März 1851, Z. 2515 K.-G.-Bl. Nr. 62).

Resultirt nach den vorstehenden für Entfernungen von mehr als 30 Kilo-metern entfallenden Gebürssätzen in einzelnen Fällen eine geringere Gesammt-vergütung, als nach dem vorn sub 1, lit. b) bemessenen höchsten Vergütungs-satze sammt Zuschlag für die Zeitverwendung von einem halben oder ganzenTage etc., so ist auch für Entfernungen von mehr als 30 Kilometern (hin undzurück mehr als 60 Kilometer) die Vergütung nach den letzterwähnten, sub 1aufgeführten Beträgen (nach der Position für über 15 bis 30 Kilometer sammteventuellem Zuschlag für Doctoren der Medicin und Chirurgie, bezw. der ge-sammten Heilkunde und für die Zeitverwendung) zu berechnen, respective zuliquidiren.

3. Sind in einem ausserhalb des Wohnortes des Arztes gelegenen Ortemehrere der k. k. Gendarmerie angehörende Personen zugleich behandelt worden,so darf selbstverständlich die nach dem Vorstehenden entfallende Gebür (anFuhrkosten und Diäten) nur einmal (für jede Fahrt) in Aufrechnung gebrachtwerden, jedoch ist darin die Vergütung für die Ordination nur bezüglich desEinen Kranken als inbegriffen anzusehen und sohin für jeden weiters behandeltenKranken eine abgesonderte Ordinations-, eventuell Besuchsgebür zu vergüten —und zwar soferne der zweite Kranke —■ oder bei mehreren Kranken die übrigenin demselben Hause untergebracht sind, mit 30 kr. per Kopf, sonst aber, wenndie Kranken in verschiedenen Häusern liegen, ist für jeden abgesondert unter-gebrachten Kranken die für die Localbesuche bemessene Gebür von 50 kr.per Kopf zu liquidiren.

Die Ordinationsgebür per 30 kr. ist auch in dem Falle zu liquidiren.wenn im Wohnorte des Arztes mehr als ein Kranker zugleich in einem Hausebehandelt wurden, und zwar für den zweiten und jeden weiteren Kranken.

4. Für jede Ordination in der Wohnung des Arztes sind 30 kr. zuvergüten.

c) Impfung.

Die Auslagen, welche die Durchführung der öffentlichen Allgemeinimpfungen ver-ursacht, trägt der in der autonomen Landesverwaltung stehende Impffond oder der Landes-fond, bezw. in Städten mit eigenem Statute in der Kegel die Gemeinde, die Auslagen für

***) Nicht im Staatsdienste stehenden Aerzten wurden in der Ministerial-Verordnungvom 17. Februar 1855 (K.-G.-Bl. Nr. 33) die Diäten der X. Diätenclasse für Aerzte undder XII. für Wundärzte, und zwar auf Grund des Diäten-Normales vom Jahre 1807 mit3 fl. 12 kr. und bezw. mit 1 fl. 36 kr. Conventionsmünze bemessen, wonach dieselben rück-sichtlich der übrigen Eeisegebüren den Beamten der 10., bezw. der dermaligen niedrigsten11. Eangsclasse gleichzuhalten sind.