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Vergütung für Krankenbehandlung.
solcher Dienstesreisen aufgebürdet werden, deren Vornahme gesetzlich vor-geschrieben ist. Hingegen wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass ausser-gewöhnliche Dienstreisen der Amtsthierärzte, zu denen keine gesetzliche Be-gründung vorhanden ist, und welche über besonderes schriftliches oder bei denpolitischen Bezirksbehörden protokollarisch erklärtes Ansuchen der Gemeinde-vorstehungen oder Parteien veranlasst werden, nicht dem Staatsschatze zurLast fallen.
Um eine entsprechende Controle über die gedachten Commissionirungenin meritorischer und buchhalterischer Hinsicht zu ermöglichen, werden von nunan die behördlich ertheilten Aufträge zur Vornahme der gedachten Dienstreisenjederzeit unter Berufung auf die bezügliche Gesetzesstelle schriftlich zu ertheilenund werden diese schriftlichen Aufträge bei Vorlage der Reiserechnungen andie Landesbehörde innerhalb 14 Tagen nach der beendeten Reise mit den be-treffenden Commissionsprotokollen und Bezugsacten anzuschliessen sein.
Was die Vornahme von sanitätspolizeilich-chemischen Untersuchungenbetrifft, wurde mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. August1870, Z. 9351, angeordnet, dass eine solche Untersuchung bei einer Amtshandlung nur dannvorgenommen werden soll, wenn neben den gepflogenen Erhebungen oder sonst bekannt ge-wordenen Umständen auch noch die Aufklärung, welche aus der chemischen Untersuchungerwartet werden kann, für die politische Entscheidung unerlässllch oder doch von wesent-lichem Belange ist, sowie dass die als nothwendig erkannte chemische Untersuchung nur injener Ausdehnung vorgenommen werde, welche zur Constatirung des Falles genügt. — Zudiesem Behufe ist der Auftrag zur Vornahme einer solchen chemischen Untersuchung imjeweiligen Einvernehmen mit dem Amtsarzt zu ertheilen und hat der Auftrag auch den Umfangder chemischen Untersuchung nach Thunlichkeit zu präcisiren.
Ueber die in Handhabung des staatlichen Sanitätsdienstes nothwendigen chemischenund bacteriologischen Untersuchungen und über die Bedeckung der hiedurch erlaufendenAuslagen s. die Erlässe des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. April und15. September 1891, Z. 5851, und 17187, im I. Bd. Seite 42 und 43.
b) Krankenbehandlung.
Aus Staatsmitteln werden Kosten der Krankenbehandlung nur mehr ausnahmsweisevergütet, da nach den Bestimmungen des Heimatgeselzes (s. Seite 538) und der Armen-gesetze einzelner Länder den Gemeinden und Armenfonden die Verpflichtung, für die inihrem Gebiete erkrankten Armen zu sorgen, obliegt. Der Staatsschatz bestreitet für armeKranke ärztliche Behandlungs- und Medicamentenkosten bei ausgebreitetem Auftreten vonInfectionskrankheiten, wenn das Epidemieverfahren eingeleitet wurde (s. Seite 209). DieArmuth der betreffenden Personen muss legal nachgewiesen werden. Bei Arzneiverschreibungund Abgabe sind die Vorschriften der Ordinations- und Dispensationsnorm (s. I. Bd. Seite 568)genau zu beobachten, die Rechnungen müssen innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Epidemieeingereicht werden (s. I. Bd. Seite 608).
Den Epidemieärzten werden die ihnen zukommenden Diäten und Reisekostenvergütet, für die einzelnen Krankenbesuche aber eine Entschädigung nicht gewährt.
Bei Epidemien kommen sehr häufig die Fälle vor, dass von dem Hauptorte derGemeinde, -welche der Commissionsort ist, entfernte Gehöfte besucht und bedeutend grössereDistanzen zurückgelegt werden müssen, als die amtlichen Distanzausweise enthalten. Insolchen Fällen müssen die wirklich zurückgelegten Distanzen dem Erlasse des k. k. Mi-nisteriums des Innern vom 27. Mai 1856, Z. 12566, zufolge gewissenhaft und mitder grösstmöglichen Genauigkeit angegeben, von der Ortsbehörde bestätigt und diese Be-stätigung auch von der politischen Bezirksbehörde bekräftigt werden, wobei der einen undder anderen zur strengen Pflicht gemacht wird, hierin zur Wahrung der eigenen Verant-wortlichkeit für jeden durch minder vorsichtige oder irrige Angaben etwa erwachsendenSchaden mit aller Umsicht, Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit vorzugehen.
Für Vergütungen aus Anlass der Behandlung armer Kranken durch Gemeinde- undeigens hiofür bestellte Aerzte sind, soweit nicht die Durchführungsbestimmungen zu denLandes-Sanitätsgesetzen (s. im I. Bd. II. Abschnitt) oder die Durchführungsvorschriften zuden Armengesetzen (in Niederösterreich und in Steiermark) oder specielle Tarife (Ober-österreich, Salzburg; hierüber besondere Anordnungen trafen, die betreffenden Verträgemassgebend.