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2 (1898)
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747
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Dienstreisen der Amtsthierärzte.

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Epizootien in einem mitunter sogar die Höhe des präliminirten Betrages er-reichenden Masse wurden zumeist mit dem Aufwände an Commissionskosten imZwecke der Tilgung der herrschenden Thierseuchen, vorzugsweise der Maul-und Klauenseuche, begründet.

Das Ministerium des Innern hatte jedoch vielfach Gelegenheit, die Wahr-nehmung zu machen, dass gerade bei dieser Seuche, bei welcher speciell inden Vollzugsbestimmungen zum §. 26 des allgemeinen Thierseuchen-Gesetzesund der Vollzugsverordnung vom 8. December 1886 (R.-G.-Bl. Nr. 172) —wie bereits mit h. o. Erlass vom 8. November 1889, Z. 17389, angedeutetworden ist — keine periodischen Nachschauen der Amtsthierärzte vorgeschriebensind, derlei ganz überflüssige Dienstreisen dennoch vorgenommen werden.

Derartige Dienstreisen zum Zwecke der Nachschau bei dem Bestände derMaul- und Klauenseuche sind daher in Hinkunft gänzlich zu unterlassen.

Ferner wurde aber auch wahrgenommen, dass der Vorgang, welcher beiden ersten amtlichen Erhebungen bei Thierseuchen überhaupt eingehalten wird,den Bedürfnissen nicht entspricht und einer gründlichen Abänderung bedarf.

Die beim Auftreten von Thierseuchen zu pflegenden ersten Erhebungenund dabei in Vollzug zu setzenden Anordnungen sind für die Beschränkungund Tilgung der betreffenden Seuchen unter allen Umständen von so ausschlag-gebender Bedeutung, dass denselben jederzeit die grösste Aufmerksamkeit undUmsicht zugewendet werden sollte; dessen ungeachtet werden dieselben häufignur auf das zur Anzeige gebrachte verseuchte oder seuchenverdächtige Gehöftbeschränkt und der übrige Viehstand der betreffenden Ortschaft bleibt dabeigänzlich unbeachtet. Verheimlichte Seuchenherde bleiben deshalb unentdecktund kann in Folge dessen auch die Provenienz der Seuche nicht immer zutreffendermittelt werden. Auch die Befolgung der für die verseuchten Ortschaftenangeordneten Verbote der Ein- und Ausfuhr von Thieren der von der herr-schenden Seuche bedrohten Gattungen entzieht sich unter solchen Umständender Controle.

Es ist unbedingt nothwendig, dass diesen Erhebungen und ebenso auchden Schlussrevisionen die erforderliche Zeit und Umsicht gewidmet werde.Insbesondere ist der Viehstand der einzelnen Gehöfte durch Begehung derselbennoch vor dem Betreten der verseuchten oder seuchenverdächtigen Stallungenaufzunehmen und in einem besonderen, dem Commissionsprotokolle anzuschliessen-den Viehstandregister zu verzeichnen. Bei diesen Stallrevisionen ist der Vieh-stand rücksichtlich des unbedenklichen Gesundheitszustandes zu beschauen,nöthigenfalls genau zu untersuchen. Der gleiche Vorgang ist auch bei denSchlussrevisionen zu beobachten, damit in keinem Falle die Erklärung derSeuchenfreiheit einer Ortschaft (Gemeinde) erfolge, ohne dass der vollkommenseuchenfreie Zustand des gesammten Standes der infectionsfähigen Viehgattungensichergestellt worden wäre.

Nur auf diese Art wird es möglich werden, die verheimlichten Seuchen-herde und verbotwidrigen Veränderungen im Viehstande der während desHerrschens einer Seuche gegen die Ein- und Ausfuhr von Vieh abgesperrtenOrtschaften (Gemeinden) zu ermitteln und die gesetzmässige Ahndung solcherverbotswidriger Vorgänge rechtzeitig eintreten zu lassen.

So sehr das Ministerium des Innern darauf Gewicht legt, dass bei derTilgung von Thierseuchen alle unnöthigen und gesetzlich ungerechtfertigtenKeisen hintangehalten werden, so könnte andererseits eine zu weit gehendeund den Zweck gefährdende Sparsamkeit, wie sie bisher bei der Constatirungund bei der Schlussrevision platzgegriffen hat, nicht gut geheissen werden.Auch wäre es nicht zu billigen,

dass den Gemeinden oder Parteien die Kosten