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Gerichtliche Sachverständige. Gutachten.
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4. Ueberliaupt muss aber auch jedes andere zur Verpackung zu verwen-dende Material vollkommen rein und insbesondere so beschaffen sein, dass derchemisch zu untersuchende Gegenstand nicht vielleicht durch dieses selbst ver-unreinigt oder vergiftet werde.
5. Die ganze Verpackung der zu versendenden Objecte hat immer durcheinen Sachverständigen, u. zw. nach Möglichkeit durch einen erfahrenen Chemikerzu geschehen.
Mit der Verordnung des k. k. Justizministeriums vom 16. Sep-tember 1896, Z. 17927 (V.-Bl. des Justizministeriums Nr. 30), wurde die vorstehendeVerordnung in Erinnerung gebracht und angeordnet, dass Leichenteile in der Kegel nurin starken Glas- oder I'orzellangofässen, welche mit einem gutpassenden, eingeriebenenGlas- oder Porzellanstöpsel zu verschliessen sind, versendet werden dürfen, dass ferner, umim Falle des Bedarfes solche Gefässe stets zur Hand zu haben, für jedes mit Strafsachenbefassto Bezirksgericht und für jeden Gerichtshof I. Instanz, sofern solche Gefässe nichtohnehin schon vorhanden sind, sofort eine entsprechende Anzahl hinreichend grosser der-artiger Flaschen angeschafft werden. — Wenn ausnahmsweise, insbesondere wegen der Grössedes zu versendenden Objectes die Glasgefässe nicht verwendet werden können, sind dieGegenstände in vollkommen dichten und verlötheten Blechcassotten, welche durch Ver-packung in Kisten gegen Beschädigung zu sichern sind, zu versenden.
Ergänzende Bestimmungen hiezu enthält die Verordnung des k. k. Justiz-ministeriums vom 29. April 1897, Z. 8887 (V.-Bl. des Justizministeriums Nr. 12,Seite 83).
1. Die Gläser sind nicht mit Siegellack luftdicht zu verschliessen, sondern es sinddie gut schliessenden Stöpsel der Gläser mit Schweinsblase oder Pergamentpapier nieder-zubinden und dann erst die Siegel anzulegen, weil Siegellack, besonders vom Glase, leichtabspringt und weil es häufig mit gifthaltigen Farben versetzt ist, deren Hineingerathen indie Gläser höchst bedenklich wäre.
2. Die Verpackung hat unter Intervention eines Sachverständigen zu geschehen, derinsbesondere Vorsorge zu treffen haben wird, dass einem Ueberlaufen der Gefässe oder einerSprengung derselben durch Fäulnissgase vorgebeugt werde. Ein Zusatz von Desinfcctions-oder Conservirungsmitteln ist thunlichst zu vermeiden; sollte sich ein solcher Zusatz alsabsolut nothwendig herausstellen, so darf nur Alkohol verwendet werden, von welchemüberdies eine Probe separirt aufzubewahren und mitzusenden ist.
3. Die zur Hinterlegung der Glasgefässe dienenden Kisten müssen mit Sägespänenoder anderen Füllmitteln derart ausgefüllt werden, dass bei etwaigem Bruche des Glasesdie Flüssigkeit von dem Füllmittel vollständig' aufgesaugt würde und aus der Kiste nichtaustreten könnte.
4. Der Inhalt der Sendungen ist mit der im gewöhnlichen Sprachgebrauche üblichenBezeichnung zu declariren; die allgemeine Bezeichnung als „Corpus delicti" genügt nicht.
5. Die Sendungen sind bei der Aufgabe zur Postbeförderung als sperrige Güter zubezeichnen, bezw. in auffälliger Weise mit dem Sperrgut-(Flaschen-)Zeichen zu versehen.
6. Ganze Leichen und der Fänlniss unterliegende Leichentheile grösseren Um-fanges sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.
4. Gerichtliche Sachverständige und deren Gutachten.
Gemäss §. 118 Str.-Pr.-O. sind bei gerichtlichen Augenscheinen in der Kegel zweiSachverständige beizuziehen, nur in dringenden Fällen und bei solchen von geringerer Wich-tigkeit genügt ein Sachverständiger. Die Wahl der Sachverständigen steht dem Unter-suchungsrichter zu, welcher hierin nur dann gebunden ist, wenn Exporte beim Gerichtebereits bleibend bestellt sind (§. 119 Str.-Pr.-O.). Aus der Bestimmung des §. 8, lit. d, desReichssanitätsgesetzes (s. I. Bd. Seite 6) geht aber die Absicht des Gesetzgebers hervor, dassin erster Reihe die Amtsärzte der ldf. politischen Behörden, welche bei der Physicats-prüfung ihre Befähigung für forensische Verwendung in besonderer Weise darthun mussten,als Gerichtsärzte herangezogen werden, während die ldf. Bozirksthierärzte durch die Ver-ordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 21. Juni 1882, R.-G.-Bl. Nr. 91, §. 8(s. I. Bd. Seite 38) lediglich ermächtigt wurden, sich von den Gerichtsbehörden in thier-ärztlichen Angelegenheiten als Sachverständige verwenden zu lassen.
Der §. 6 der Vorschrift über gerichtliche Leichenschau (s. Seite 659) bezeichnet aus-drücklich dio sachverständigen Aerzte, welche dem Augenscheine der Leichenbeschau zu-gezogen werden müssen, und nach der Ministerial-Verordnung vom 30. Juni 1858,