<_/ /KW/V\\K^/lKl/lm
670
Gerichtlich-chemische Untersuchungsobjecte.
Diese gerichtlichen Leichenuntersuchungen können in der Regel nur über Anordnung'des zuständigen Militärgerichtes vorgenommen werden. Die Erhebung hat eine aus dreiOfficieren (bezw. Beamten) und einem Arzte (thunlichst des Militärstandes) bestehende Com-mission, bei kleineren abgetrennten Truppenkörpern der Commandant selbst und ein Arztunter Zuziehung von zwei Zeugen (Officieren oder Unterofficieren) vorzunehmen.
Das ärztliche Commissionsmitglied hat den ersten Befund abzugeben, die allenfallsbekannt gewordene Todesveranlassung, die Zeit ihrer Einwirkung und des darauf erfolgtenTodes, sowie Alles, was sich in diesem Zeiträume zugetragen, insbesondere auch die Artder dem noch lebenden Verunglückten noch geleisteten Hilfe und die wahrgenommenen Krank-heitserscheinungen anzuführen, das bei einer Verwundung gebrauchte oder dieselbe veran-lassende Werkzeug, die Art seiner Anwendung und Einwirkung, sowie die Lage und Stel-lung der hiebei betheiligten Personen bekannt zu geben. Wo der Verdacht einer Vergif-tung vorliegt, hat der Arzt die durch Erbrechen oder Stuhlentleerungen abgegangenen Stoffein reinen Glas- oder anderen zweckmässigen Gefässen zu sammeln und gehörig zu ver-wahren, damit selbe einer genauen Untersuchung unterzogen werden können.
Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist in der Kegel durch zwei graduirte oderapprobirte Militärärzte in Gegenwart einer Gerichtsperson (Auditor) und zweier Gerichts-zeugen vorzunehmen. Wenn bei den bestehenden Verhältnissen Militärärzte nicht recht-zeitig einschreiten können, sind Civilärzte beizuziehen, welche falls sie nicht ohnehin öffentlichsomit für die fragliche 'Verrichtung beeidet sind, in Eidespflicht genommen
der
werden. Ausnahmsweise (vorgeschrittene Eäulniss der Leiche, weite Entfernung etc.)nügt auch die Beiziehung eines Arztes.
Für die Leichenöffnung und Aufnahme des Befundes (Protokoll) gelten analoge Be-stimmungen wie beim Civile.
Auch nach Selbstmord findet eine commissionelle Erhebung und BesichtigungLeiche statt und kann bei Entlegenheit des Militärgerichtes die politische Behörde
Amtshandlung delegirt werden, wobei derselbenhebung der Unzurechnungsfähigkeit ankommt.
zu eröffnen ist, ob es hiebei auf die Er-
3. Gerichtlich-chemische Untersuchungsobjecte.
Verordnung des Ministeriums der Justiz vom 2. August 1856,
K.-G.-BI. Nr. 145,
über die Art der Verpackung von Gegenständen strafgerichtlicher Unter-suchungen.
Zur Beseitigung der Uebelstände, welche sich aus der mangelhaften Ver-packung der Gegenstände strafgerichtlicher Untersuchungen ergeben können,findet das Justizministerium folgende Vorschrift zu erlassen:
1. Jedes zum Zwecke der gerichtlich-chemischen Untersuchung abzu-sendende Object, z. B. ein Organ, Orgautheil, ein Giftstoff, Giftträger u. dgl.muss für sich und gesondert von jedem anderen in einem eigenen Gefässe ver-packt werden.
2. Vor allen anderen sind Glas- oder Porzellangefässe zur Aufnahmedieser Gegenstände geeignet und durch eine zweckmässige äussere Verpackungvor jeder Beschädigung zu schützen.
3. Diese Gefässe sind mit einem geriebenen Glas- oder einem gereinigtenKorkstöpsel zu verschliessen und die Stöpsel mit Siegellack derart luftdicht zuverkitten, so dass jeder Austritt des Inhaltes nach Aussen, und jedes Gelangenäusserer Stoffe nach Innen unmöglich wird.
achtung in der Landwehr und Gendarmerie verlautbart (V.-Bl. für die Landwehr Nr. 27,und für die Gendarmerie Hr. 9), und hat das k. k. Ministerium des Innern mitErlass vom IG. August 1889, Z. 12723, die politischen Behörden angewiesen, den vonSeite der Militär-, Landwehr- oder Gendarmerie-Commanden an dieselben ergehenden Auf-forderungen zu Leichenuntersuchungen zu entsprechen.