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2 (1898)
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672
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Gerichtliche Sachverständige. Gutachten.

E.-G.-Bl. Nr. 106 (s. im XVII. Abschnitte) muss jedesmal, wenn nicht im öffentlichenSanitätsdienste stehende Aerzte als Sachverständige beigezogen wurden, der Mangel vonsolchen constatirt und bestätigt werden.

Militärärzte müssen sich gemäss Verordnung des k. k. Armee-Obercommando vom28. März 1856, Z. 698, in Ermanglung von Civilärzten bei Leichenuntersuchungen, welchezur Coropetenz der Civilgerichte gehören, verwenden lassen, wie auch andererseits dieselbeVerpflichtung den Civilärzten obliegt, wenn dieselben in Ermanglung von Militärärzten zugerichtlichen Leichenuntersuchungen reqiiirirt werden. (Ministerial-Verordnung vom16. September 1856, E.-G.-Bl. Nr. 167.)

Die Vorschrift, dass in den Fällen, wo zwei Sachverständige beizuziehen sind,wenigstens einer den Doctorgrad besitzen muss, gilt unbedingt nur bezüglich der gerichtlichenLeichenschau, nicht aber auch in den anderen Fällen, in denen gemäss Entscheidungdes k. k. Obersten Gerichtshofes vom 19. December 1876, Z. 5959, auch zweiWundärzte genügen.

Hinsichtlich der Bestellung von Gerichtschemikern wurde vom Obersten Sanitäts-rathe auf die Nothwendigkeit hingewiesen, dass die Gerichte bei der Wahl dieser Sach-verständigen mit aller Vorsicht und Umsicht vorgehen, um zu vermeiden, dass unfähige,mit den neueren chemischen Untersuchungsmethoden nicht vertraute und darin nicht geübtePersonen zu einem Amte berufen werden, welches ganz besonders kenntnissreiche, geschulteund durchaus vertrauenswerthe verlässliche Chemiker verlangt. Dieser Anregung entsprechendhat das k. k. Justizministerium mit Verordnung vom 31. October 1895,Z. 22688, die Gerichte angewiesen, bei der Auswahl und Bestellung der Sachverständigenfür gerichts-chemische Untersuchungen wegen der grossen Tragweite des Ergebnisses der-selben' mit der grössten Vorsicht und der peinlichsten Sorgfalt vorzugehen und auf die Ge-winnung der besten und verlässlichsten verfügbaren Kräfte bedacht zu sein.

Ueber don Unterricht und die Prüfungen der Lebensmittelexperton in gerichtlich-chemischer Analyse siehe die Ministerial-Verordnung vom 13. October 1S97,E.-G.-Bl. Nr. 241, im XVIII. Abschnitte (Lebensmittel).

Die bleibende Bestellung von Sachverständigen liegt in der Competenz des betreffendenGerichtes, bei welchem dieselben bestellt werden sollen (Erlass desk. k. Justizmini-steriums vom 1. Juni 1858, Z. 9744). Diese Sachverständigen dürfen aber der Bezeichnungk. k." oder des kaiserlichen Adlers auf ihren Siegeln und Schildern sich nicht bedienen.Es unterliegt aber nach der Verordnung des k. k. Justizministeriums vom19. December 1889, Z. 22335 (V.-Bl. d. J.-M. Seite 142), keinem Anstand, wenn dieseSachverständigen ihr Privatsiegel mit einer Umschrift versehen, welche die Eigenschaftenals gerichtlicher Sachverständiger ausdrückt.

Die Professoren am Militär-Thierarzneiinstitute- in Wien sind bei den Gerichten inWien als ständige Sachverständige zu bestellen. (Hof kanzlei-Decret vom 18. October1815, Z. 1181 J.-G.-S.)

Der Vorgang, welchen das Gericht einzuschlagen hat, wenn die Angaben der Sach-verständigen unbestimmt oder von einander abweichend sind, wurde in den §§. 125 u. 126Str.-Pr.-O. (s. Seite 652) vorgezeichnet.

In der Kegel werden in solchen Fällen Gutachten der medicinischen Facultäten *)eingeholt.

Hof kanzlei-Decret vom 2. December 1812, Z. 18397,

betreffend die Einholung von Facultätsgutachten.

Da Se. Majestät vernommen haben, dass in Fällen, wo es sich um Gut-achten der Sachverständigen handelt, seit einigen Jahren sich häufig an einzelneProfessoren gewendet werde, oder dieselben Commissionen beigezogen werden,da der bestehenden Ordnung gemäss die medicinische Facultät einvernommen

*) Gegenwärtig werden Facultätsgutachten nur in forensischen Angelegenheiten ein-geholt, über sanitär-administrative Fragen Gutachten zu erstatten sind im Sinne des Reichs-Sanitätsgesetzes die Landessanitätsräthe und der Oberste Sanitätsrath berufen. In neuesterZeit haben sich Gerichtsbehörden auch in forensischen Fragen unmittelbar an den OberstenSanitätsrath gewendet und wurde denselben auf Wunsch des Ministeriums des Innern mitVerordnung des Justizministeriums vom 1. Juni 1895, Z. 11450, in Erinnerung'gebracht, dass der Oberste Sanitätsrath ein dem Ministerium des Innern unterstehenderwissenschaftlicher Fachrath ist, dessen Inanspruchnahme nur im Wege des genannten Mini-steriums erfolgen kann.