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2 (1898)
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Gerichtliche Leichenöffnung

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entsprechen, damit die ausserdem darin befindliche Luftmenge möglichst klein sei, fernerdass die Gefässe vorher immer sorgfältig gereinigt werden müssen.

Die Verschliessung der Gefässe soll mittelst Glasstöpseln, oder wenn diese nicht zuhaben sind, mit neuen, zuvor im warmen Wasser ausgewaschenen Korkstöpseln und durchUeberziehen der Stöpsel, sowie der ganzen Gefässmündung, mit Kinds- oder Schweinsblasenoder mit Kautschukplatten, die vorher im warmen Wasser erweicht wurden, geschehen.

Das Verkitten der Gefässe mit Glastafeln ist ebenso, wie die Verwendung von weissglasirtem Töpfergeschirr, durchaus unstatthaft. Gefässe von Glas sind allen anderenvorzuziehen.

§. 109. Ist wegen Verdacht einer Vergiftung eine bereits beerdigte Leiche zu ex-humiren, so soll bei der Exhumation wenigstens einer der Chemiker, welche die chemischeUntersuchung der Leiche vornehmen werden, gegenwärtig sein. Es wird dabei zu bestimmensein, ob die Keinigung des Cadavers mit Bleichkalklösungen zulässig ist, oder ob dieseDesinfectionsart die Auffindung des Giftes unmöglich machen würde.

Handelt es sich um die Ausmittlung einer Vergiftung entweder mit Arsenik oder mitBlei oder mit Kupfer, so sind, insbesondere bei der erstgenannten, vorzüglich solche Körper-theile zur chemischen Untersuchung zu wählen, welche mit der die Leiche umgebendenGraberde am wenigsten in Berührung kamen.

Uebordies aber muss immer sowohl von der den Leichnam zunächst umgebenden, alsauch von der entfernteren Graberde, sowie von der Erde an anderen Stellen des Friedhofes,etwas mitgenommen und chemisch untersucht werden. Auch von dem Sargholze, vorzüglichvon jenen Stellen, wo man bemerkt, dass eine grössere Ansammlung von Feuchtigkeit statt-gefunden habe, sollen Stücke gesammelt und chemisch untersucht worden.

§. 110. Die chemische Untersuchung selbst kann, da sie eine grosse Genauigkeit,verschiedene Geräthe und vielen Zeitaufwand erfordert, nach Umständen auch von denChemikern allein, in einem hiezu insbesondere geeigneten Loeale vorgenommen werden.

Hierbei ist aber immer die Vorsicht zu gebrauchen, dass nicht aller Vorrath zu diesemersten Versuche verwendet, sondern jedesmal und von einer jeden Gattung ein Kost gelassenwerde, der, wenn es nothwendig sein sollte, zur ferneren Prüfung gut verwahrt und signirtdem Gerichte wieder übergeben werden muss.

Vorzügliche Gegenstände der Untersuchung sind die bei der Obduction gesammeltenGifte, der Mageninhalt, Darminhalt, die Magen- und Darmhäute, und nach Erfordernissandere oben angegebene Organe.

Die bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Gegenstände sind mehr zur Vergleichung dergewonnenen Resultate, sowie dazu zu benützen, um sie nach Erkenntniss ihrer Natur und ihrerEigenschaften, mit Bezug auf die bei dem Vergifteten wahrgenommenen Symptome, zu beurtheilen.

Der Vorgang der Untersuchung und die bei jedem einzelnen Acte derselben ge-wonnenen Ergebnisse sind Schritt für Schritt schriftlich zu bemerken, die angewendetenchemischen Agentien genau zu bestimmen und insbesondere von diesen anzugeben, dass mansich .durch Versuche von ihrer Reinheit überzeugt habe, und ebenso durchaus neue und reineApparate verwendet habe, um hierdurch einen verlässlichen und gehörig belegten Berichtverfassen zu können. Es versteht sich von selbst, dass das gewöhnliche Arbeitsiocale eineschemischen Laboratoriums, in welchem viel in Giften gearbeitet wird, vor einer solchengerichtlichen Untersuchung stets zweckmässig gereinigt werde, während der ganzen Unter-suchung verschlossen und für Andere unzugänglich sein müsse.

Ist es gelungen, wohin auch nach Möglichkeit gestrebt werden soll, ein metallischesGift auf seine regulinische Gestalt zu reduciren, oder ein vegetabilisches Alkaloid aus denuntersuchten Substanzen zu gewinnen, so ist auch die geringste Menge, auf eine dio Er-kenntniss desselben zulassende Art verwahrt, dem Gerichte zu übergeben.

§. 111. Bei Vergiftungen mit vegetabilischen Stoffen ist eine chemische Untersuchungüberflüssig, wenn aus den im Magen vorgefundenen Ueberresten von Pflanzen, Früchten,Samen oder Schwämmen die Art des genossenen Stoffes ausser allen Zweifel gesetzt ist;jedoch. müssen die Ueberresto gleichfalls gesammelt und versiegelt dem Protokolle bei-geschlossen werden. Dagegen darf die chemische Untersuchung, wenn mineralische Gifteauch in grosser Menge in der Leiche angetroffen werden, nicht unterbleiben, da der pulverigeund verkleinerte Zustand, in welchem sie verschluckt zu werden pflegen, eine Bestimmungihrer Natur mit Sicherheit nicht zulässt.

Im Wesentlichen gleiche Grundsätze gelten auch für das Verfahren bei unnatürlichenund gewaltsamen Todesfällen von Militärangehörigen. Die betreffenden Vorschriftenwurden mit Circularverordnung des k. u. k. Reich s-Kriegsministoriums vom11. Juli 1886, Abth. 4, Nr. 1324 (V.-Bl. f. d. k. u. k. Heer Nr. 94) erlassen.*)

*) Diese Verordnung wurde vom k. k. Landesvertheidigungs-Ministeriummit Circular-Verordnung vom 16. August 1880, Z. 11108, zur analogen Darnach-