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Gerichtliche Leichenöffnungen.
§. 105. Nach Eröffnung des Unterleibes werden die ausserhalb der Gedärme befind-lichen Flüssigkeiten vorsichtig, am besten mittelst eines reinen Badeschwammes, gesammelt,da sich nicht selten in ihnen, besonders wenn die Magen- oder Darmwandungen perforirtsind, Spuren von Gift vorfinden.
Nachdem die Lage und äussere Beschaffenheit der Baucheingeweide besichtigt wordenist, unterbindet man zuerst den Magen an jeder seiner beiden Mündungen (Magenschlundund Pförtner) doppelt und durchschneidet dann jede dieser Unterbindungsstellen zwischenden zwei an ihr befindlichen Ligaturen, legt hierauf den aus der Bauchhöhle herausge-nommenen Magen, nachdem das grosse und kleine Netz von ihm abgelöst wurde, in einvorher sorgfältig gereinigtes, am zweckmässigsten in ein porcellanenes oder gläsernes Gefäss,besichtigt ihn von Aussen in seinem ganzen Umfange; eröffnet ihn dann an seiner vorderenoder oberen Wand und untersucht genau seine innere Fläche und seinen Inhalt. Ebensowird der Dünn- und Dickdarm, jeder für sich doppelt, wie oben angegeben, unterbunden,zwischen den Unterbindungen entzwei geschnitten, von dem Gekröse abgelöst, in einem Ge-fässe, wie das oben beschriebene, der ganzen Länge nach aufgeschnitten und von Aussenund Innen genau untersucht, immer jedoch mit der Vorsicht, dass von dem Inhalte nichtsverloren gehe.
Dasselbe Verfahren hat aber auch dann stattzufinden, wenn, ohne vorhergegangenemVerdachte einer Vergiftung ein solcher sich erst bei der Eröffnung der Leiche herausstellt.
§. 106. Bei der Eröffnung des Magens ist vor allem Anderen auf einen sich ent-wickelnden specifischen Geruch Bedacht zu nehmen, sodann sein Inhalt nach der Menge,der Consistenz und anderweitigen Beschaffenheit zu beschreiben und den vorhandenen giftigenSubstanzen sorgfältigst nachzuforschen, welche Nachforschung nicht nur an dem, in dasGefäss entleerten Mageninhalte, sondern auch mit der gleichen Sorgfalt in dem stets vor-handenen, an den Magenwandungen haftenden Magenschleim und den Schleimhautfaltenstattfinden muss. Mineralische Gifte, sie mögen in Pulver, in fein- oder grobkörniger Formbeigemengt sein, sowie vegetabilische giftverdächtige Dinge, als: Blätter, Stengel, Wurzel.Beeren, Samen, Schwämme sind auszusondern, und, nach Angabe ihrer physischen Eigen-schaften, zur Vornahme einer chemischen Untersuchung oder genauer botanischen Bestim-mung eigens und mit der gehörigen Sorgfalt aufzubewahren. Auf eine ganz gleiche Weiseist sich auch bei der Untersuchung der Gedärme zu benehmen.
§. 107. Sowohl das bei Vergiftungsfällen im Magen Enthaltene, als auch überhaupteine jede andere vorgefundene, verdächtige Substanz, von der man vermuthen könnte, dasssie als Gift auf den Verstorbenen eingewirkt habe, muss jedesmal einer genauen Unter-suchung und wenn diese keinen hinreichenden Aufschluss gibt, einer chemischen Prüfungunterzogen werden. Zu welchem Ende
a) eine im Magen oder in den Gedärmen gefundene pulverartige oder klümpchenförmigeSubstanz sorgfältig von den Wänden dieser Eingeweide abgeschabt, herausgenommen,in ein eigenes, vorher mit Wasser gereinigtes gläsernes oder porcellanenes, wohl ver-schliessbares Gefäss gethan, versiegelt, mit Nr. 1 bezeichnet und zur ferneren Unter-suchung, die nicht sogleich geschehen kann, mitgenommen wird;
b) ebenso verfährt man mit allem dem Flüssigen oder Breiartigen, was man sonst nochin dem Magen und in den Gedärmen, vorzüglich den dünnen, vorfand, und bezeichnetes mit Nr. 2;
c) auch das Wasser, womit man den Magen und die Gedärme auswusch, soll besondersgesammelt, auf die nämliche Art zu Versuchen aufbewahrt und mit Nr. 3 bezeichnetwerden;
d) auf das von dem Vergifteten vor seinem Tode etwa Ausgebrochene und das, wasman aus den Tüchern, mit welchen es aufgewischt wurde, mit kochendem Wasserausspülen kann, soll in einem eigenen, mit Nr. 4 bezeichneten und gehörig versiegeltenGefässe aufbewahrt werden;
e) ebenso muss alles in der Wohnung des Vergifteten in Gläsern, Schachteln, Papieren,Geschirren, in der Küche, im Keller u. s. w. als Gift verdächtig Vorgefundene ge-sammelt, versiegelt und mit Nr. 5 bezeichnet aufbewahrt werden;
f) endlich muss nicht nur der Magen und die Gedärme selbst, sondern auch ein Stückder Leber, der Milz, der Nieren und die Harnblase nebst deren Inhalt in eigenen,wohlversiegelten Gefässen an die Behörde zur weiteren Amtshandlung abgeliefertwerden.
Ueber alle diese Gegenstände ist im Protokolle ein Verzeichniss und eine genaueBeschreibung ihrer sinnlich wahrnehmbaren Merkmale aufzuführen.
§. 108. In Betreff der vorerwähnten Gefässe wird erinnert, dass nach Thunlichkeitsolche gewählt werden müssen, welche gut verschliessbar sind und dem Umfange der vonihnen aufzunehmenden Gegenstände oder der Menge der hinein zu giessenden Flüssigkeiten