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Gerichtliche Leichenöffnungen.
§. 2. Die gerichtliche Todtenbeschau, d. i. die Leichenschau und Leichenöffnung istvor der Beerdigung eines Verstorbenen bei jedem unnatürlichen Todesfalle vorzunehmen,wenn nicht schon aus den Umständen mit Gewissheit erhellt, dass derselbe durch keinestrafbare Handlung, sondern durch Zufall oder Selbstentleibung herbeigeführt wurde.
Ist die Leiche bereits beerdigt, so muss sie zu diesem Behufe unter den für die Ge-sundheit der an der gerichtlichen Todtenbeschau theilnekmenden Personen erforderlichenVorsichten ausgegraben werden, vorausgesetzt, dass nach den Umständen noch ein erheblichesErgebniss davon erwartet werden kann.
§. 3. Unter der oben angeführten Voraussetzung ist daher die Vornahme der gericht-lichen Todtenbeschau insbesondere in folgenden Fällen nothwendig:
1. Wenn Jemand kürzere oder längere Zeit nach einer vorauserlittenen äusseren Ge-waltthätigkeit, als z. B. durch Stossen, Hauen, Schlagen u. s. w. mit stumpfen, scharfen,schneidenden, stechenden oder durch Gebrauch von Schusswerkzeugen oder durch Fallenvon einer beträchtlichen Höhe u. dgl. gestorben ist.
2. Wenn Jemand nach dem Genüsse einer Speise, eines Getränkes, einer Arznei oderauch nur auf den äusserlichen Gebrauch von Salben, Bädern, Waschwässern, Haarpuderu. dgl. unter plötzlich darauf erfolgten, der Vermuthung einer Vergiftung Raum gebendenZufällen gestorben ist.
3. Bei allen todtgefundenen Personen, welche schon äusserlich solche Merkmale ansich haben, oder unter solchen Umständen todt gefunden worden, dass daraus wahrscheinlichwird, dass sie keines natürlichen Todes gestorben sind.
4. Bei wo immer aufgefundenen einzelnen menschlichen Körpertheilen.
5. Bei allen todt gefundenen neugebornen Kindern, und solchen todten Kindern, beiwelchen die Vermuthung nicht unbegründet ist, dass eine gewaltsame Fruchtabtreibung odereine gewaltsam tödtende Handlung stattgefunden habe.
6. Wenn der Tod nach der Behandlung durch Quacksalber und Afterärzte erfolgte.
7. Wenn der Verdacht einer vorhergegangenen fehlerhaften ärztlichen, wund- odergeburtsärztlichen Behandlung hervorkommt.
8. Bei allen Todesfällen, welche aus Handlungen oder Unterlassungen hervorgehen,von denen der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für Jedermann leicht erkennbarenFolgen, oder vermöge besonders bekannt gemachten Vorschriften, oder nach seinem Stande.Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Ver-hältnissen einzusehen vermag, dass sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oderkörperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrössern geeignet sind.
Solche Fälle sind insbesondere, wenn der Tod aus einem der nachstehenden Ver-schulden eingetreten ist:
a) Durch unterlassene Verwahrung geladener Schusswaffen;
b) durch unvorsichtiges Unterhalten von brennenden Kohlen in verschlossenen Räumen;
c) durch Unvorsichtigkeit bei Schwefelräucherungen und Anwendung von Narkotisirungs-(Anästhcsirungs-) Mitteln;
d) durch Ausserachtlassung der besonderen Vorschriften über Erzeugung, Aufbewahrung,Verschleiss, Transport und Gebrauch von Feuerwerkskörpern, Knallpräparaten, Zünd-hütchen, Reib- und Zündhölzchen und allen durch Reibung leicht entzündbarenStoffen, Schiesspulver und explodirenden Stoffen (Schiessbaumwolle);
e) durch Nichtbeobachtung der bei dem Betriebe von Bergwerken, Fabriken, Gewerbenund anderen Unternehmungen vorgeschriebenen Vorsichten;
f) durch Unterlassung der Aufstellung der vorgeschriebenen Warnungszeichen;
g) durch den Einsturz eines Gebäudes oder Gerüstes;
h) durch unterlassene oder schlechte Verwahrung eines schädlichen oder bösartigen Thieres;
i) durch den Genuss eines ungesunden, absichtlich verfälschten oder in gesundheits-schädlichen Geschirren bereiteten oder aufbewahrten Nahrungsmittels oder Getränkes;
k) durch Misshandlung bei der häuslichen Zucht;
1) durch Unterlassung der schuldigen Aufsicht bei Kindern oder solchen Personen, diegegen Gefahren sich selbst zu schützen unvermögend sind;
m) durch unvorsichtiges und schnelles Reiten oder Fahren;
n) durch das Herabfallen von Gegenständen aus Wohnungen, Fenstern, Erkern u. dgl-,oder durch Unterlassung der Befestigung dahin gestellter oder gehängter Gegenstände.Dasselbe gilt von solchen Fällen, wo Menschen aus den bisher angeführten Ursacheneinen Nachtheil an ihrer Gesundheit erlitten haben, und in einiger, bald kürzerer,bald längerer Zeit darauf sterben; ferner, wenn rücksichtlich eines VerstorbenenGründe bestehen, zu vermuthon, dass jene Personen, denen aus natürlicher oderübernommener Pflicht die Pflege des krank Gewesenen oblag, es ihm während seinerKrankheit an dem nothwendigen ärztlichen Beistande, wo solcher zu verschaffen war,gänzlich haben mangeln lassen, endlich bei allen angeblich selbst Entleibten, wenn