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Gerichtliche Leichenöffnungen.
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durch die vorhergegangenen polizeilichen Erhebungen und durch die vorgenommene
äussere Beschau der Leiche nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der
Tod durch Selbstentleibung erfolgte.
§. 5. Jede gerichtliche Todtenbesehau ist von zwei Sanitätspersonen vorzunehmen.Ausnahmen hiervon, z. B. wenn bei bereits weit vorgeschrittener Fäulniss der Leiche einArzt wegen zu grosser Entfernung nicht schnell genug herbeigeholt werden könnte, odereine der Sanitätspersonen zur bestimmten Stunde nicht erscheint, oder der Augenschein nuraus Anlass einer Uebertretung vorgenommen wird u. dgl., sowie die Unterlassung der Bei-ziehung einer zweiten Sanitätsperson, müssen in dem Protokolle jedesmal besonders angeführtund begründet werden.
§. 6. Diese zwei Sanitätspersoncn sind in der Kegel:
a) entweder der von der Gerichtsbehörde eigens aufgestellte Gerichtsarzt oder der derpolitischen Behörde beigegebene Amtsarzt;
b) der beeidete Todtenbeschauer jener Gemeinde, in welcher eine solche Beschau statt-zufinden hat, wenn er zugleich Arzt oder Wundarzt ist; ausser diesem Falle aber einanderer Arzt oder Wundarzt.
Anderen ärztlichen Sachverständigen als den genannten soll die Vornahme der Beschaunur dann übertragen werden, wenn Gefahr am Verzuge haftet, einer der genannten durchbesondere Verhältnisse zu erscheinen abgehalten ist, oder im gegebenen Falle als bedenklicherscheint.
Nicht bleibend angestellte oder nicht bereits im Allgemeinen beeidete ärztliche Personenmüssen noch vor dem Beginne der Beschau beeidet werden.
§. 7. Auch der Arzt oder Wundarzt, welcher den Verstorbenen in der, seinem Todeallenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es ohne Verzögerung ge-schehen kann, zur Gegenwart bei der Beschau aufzufordern, und über die vorausgegangenenUmstände zu vernehmen. In wichtigeren Fällen ist von ihm darüber eine Krankheits-geschichte abzufordern.
Der Unparteilichkeit des Urtheils wegen ist jedoch der behandelnde Arzt des Ver-storbenen, wo es nur immer möglich ist, als beschauender Arzt nicht zu verwenden.
§. 8. Die zur Vornahme der Beschau bestimmten Aerzte sind schriftlich einzuladen.Diese Zuschriften haben den zu untersuchenden Gegenstand, den Ort, wo, die Zeit, wanndie Untersuchung vorgenommen werden wird, sowie die Benennung der Gerichtspersonen,in deren Gegenwart, und der Sachverständigen, von welchen sie vorgenommen wird, zuenthalten.
§. 9. Jeder Gemeindevorsteher ist für die sichere Verwahrung derjenigen Leichenverantwortlich, rücksichtlich welcher nach Vorschrift der §§. 2 und 3 eine gerichtlicheTodtenschau nothwendig werden dürfte, und hat in dem Falle, als die Leiche an ihremFundorte nicht belassen werden kann, für einen anderen zur Unterbringung derselbentauglichen Ort zu sorgen, wenn letzterer zur Vornahme der gerichtlichen Beschau nichtgeeignet wäre, hierzu ein anderes, lichtes, geräumiges, bei strenger Kälte heizbares Localenoch vor der Ankunft der Commission zu ermitteln, und nebst den Gerichtszeugen ein, zurHilfeleistung bei der Beschau verwendbares Individuum zu bestellen, sowie überhaupt diehiezu erforderlichen Vorbereitungen zu veranlassen.
§. 10. Die Beschau selbst ist in Gegenwart der Gerichtspersonen und Gerichtszeugenvorzunehmen. Der Untersuchungsrichter oder sein Stellvertreter hat die Beschau zu leiten,jene Gegenstände, auf welche die Beobachtung vorzüglich zu richten ist, zu bezeichnen unddie Fragen, deren Beantwortung er für erforderlieh hält, zu stellen.
.... Derselbe hat zu sehen, dass die Beschau mit voller Müsse mit Hintanhaltungaller müssigen Zuseher an einem hiezu geeigneten Orte vorgenommen, und den Unter-suchenden volle Freiheit des Handelns verschafft werde. Uebrigens steht auch dem Staats-anwälte das Kecht zu, bei dem Augenscheine die Gegenstände zu bezeichnen, auf welchedie Untersuchungshandlungen auszudehnen sind.
§. 11. Ehe zur Eröffnung der Leiche geschritten wird, ist, um deren Identität ausserZweifel zu setzen, die Besichtigung der Leiche durch Personen, welche den Verstorbenengekannt haben, sowie durch den etwa schon bekannten Beschuldigten zu veranlassen. Istder Verstorbene ganz unbekannt, und noch keine Beschreibung der Person, der Kleidungs-stücke und der vorgefundenen Effecten vorhanden, so ist eine solche noch vor der Leichen-öffnung zu verfassen, eine etwa von dem Todtenbeschauer bereits vorgelegte Beschreibungzu prüfen und das in ihr Fehlende, wo es nöthig ist, zu ergänzen.
§. 12. Die zur Aufnahme des Augenscheines beigezogenen Sanitätspersonen sind ver-pflichtet, die Untersuchung mit aller Vorsicht und Behutsamkeit, Aufmerksamkeit, Ordnungund mit der strengsten Gewissenhaftigkeit genau nach den Grundsätzen und Regeln derWissenschaft vorzunehmen, dabei keinen Umstand, der nur irgend zur Aufklärung des That-hestandes beitragen kann, unberücksichtigt zu lassen.
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