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Gerichtliche Leichenöffnungen.
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Das Gericht hat die Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeitund Beweiskraft sowohl einzeln, als auch in ihrem inneren Zusammenhangesorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, lieber die Frage, ob eine Thatsache alserwiesen anzunehmen sei, entscheiden die Richter nicht nach gesetzlichen Beweis-regeln, sondern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller fürund wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen TJeberzeugung.
§. 314. Nach der Beeidigung der Geschworenen lässt der Vorsitzendedurch den Schriftführer die Zeugen und Sachverständigen aufrufen.
Hiebei, sowie in Betreff der vorläufigen Entfernung derselben aus demGerichtssaale und des Verfahrens gegen ungehorsame Zeugen und Sachverständigesind die Vorschriften der §§. 241—243 zu beobachten.....
§. 365. Der aus der strafbaren Handlung entstandene Schade und diesonstigen hinsichtlich der privatrechtlichen Folgen wichtigen Nebenumständesind von Amtswegen zu berücksichtigen.....
§. 366. Wird der Beschuldigte nicht verurtheilt, so ist der Privat-betheiligte mit seinen Entschädigungsansprüchen jederzeit auf den Civilrechtswegzu verweisen.
Erfolgt die Verurtheilung des Beschuldigten, so hat in der Begel derGerichtshof zugleich über die privatrechtlichen Ansprüche des Beschädigten zuentscheiden. Erachtet das Strafgericht, dass die Ergebnisse des Strafverfahrensnicht ausreichen, um auf Grund derselben über die Ersatzansprüche verlässlichurtheilen zu können, so verweist es den Privatbeteiligten auf den Civilrechtsweg.Gegen diese Verweisung steht kein Rechtsmittel offen.
§. 452. Bei allen Vorerhebungen (in Uebertretungsfällen) hat der Bezirks-richter im Allgemeinen die für die Untersuchungsrichter ertheilten Vorschriftenzu beobachten, jedoch unter nachstehenden Beschränkungen: ....
6. Bei einem Augenschein, sowie bei Einholung eines Gutachtens genügtdie Beiziehung eines Sachverständigen.
Gerichtliche Leichenöffnungen.
Verordnung der k. k. Ministerien des Innern und der Justizvom 28. Jänner 1855,
R.-G.-Bl. Nr. 2G,
womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau
erlassen wird.*)
Erstes Hauptstück. Von der gerichtlichen Todtenbeschau überhaupt.
§. 1. Die gerichtliche Todtenbeschau ist, weil von ihr sehr häufig Ehre, Freiheit, Eigen-thum und Leben der einer strafbaren Handlung beschuldigten Person und die Sicherheitder Gerechtigkeitspflege abhängen, von der grössten Wichtigkeit, daher es auch die un-erlässliche Pflicht der zur Vornahme derselben berufenen Sachverständigen ist, hierbei mitder gewissenhaftesten Genauigkeit vorzugehen.
*) Diese Vorschrift wurde in einer Zeit erlassen, in welcher der Vorgang bei derLeichenobduction noch nicht allgemein derselbe war. Gegenwärtig wird von allen öster-reichischen Aerzten in derselben Weise bei den pathologischen bezw. gerichtlichen Obductionenvorgegangen und kann daher von der Wiederholung allgemein bekannter und geübterMethoden abgesehen werden. Es sind daher nur die allgemeinen Bestimmungen der Vor-schrift, soweit sie nicht auch in der Strafprocessordnung vorkommen und die besonderenVorschriften für Fälle von Vergiftungen hier abgedruckt.
Daimer, Sanitätsgesetze. II.
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