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Gerichtliche Sachverständige in Strafrechtsfällen.
§. 247. Zeugen und Sachverständige werden einzeln vorgerufen und inAnwesenheit des Angeklagten abgehört. Sie sind vor ihrer Vernehmung zurAngabe der Wahrheit zu ermahnen. Sachverständige, welche den Eid bereitsabgelegt haben und Zeugen, welche im Vorverfahren beeidigt wurden, sind andie Heiligkeit des abgelegten Eides zu erinnern.....
§. 248. Der Vorsitzende hat bei der Abhörung der Zeugen und Sach-verständigen die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung ertheiltenVorschriften, soweit dieselben nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlungunausführbar erscheinen, zu beobachten. Er hat dafür zu sorgen, dass ein nochnicht vernommener Zeuge nicht bei der Beweisaufnahme überhaupt, ein nichtvernommener Sachverständiger nicht bei der Vernehmung anderer Sachverständigenüber denselben Gegenstand zugegen sei. . . .
Zeugen und Sachverständige haben nach ihrer Vernehmung so lange inder Sitzung anwesend zu bleiben, als der Vorsitzende sie nicht entlässt oderihr Abtreten verordnet. . . .
§. 249. Ausser dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder desGerichtshofes, der Ankläger, der Angeklagte und der Privatbetheiligte, sowiederen Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, nachdem sie das Worthiezu von dem Vorsitzenden erhalten haben, Fragen zu stellen. Der Vorsitzendeist berechtigt, Fragen, die ihm unangemessen erscheinen, zurückzuweisen.
§. 252. Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten undZeugen, dann die Gutacht en der Sachverständigen dürfen nur in folgendenFällen vorgelesen werden:
1. wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihrAufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters,wegen Krankheit und Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oderaus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;
2. wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichenPunkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen.....
Augenscheins- und Befundaufnahmen, .... welche für die Sache vonBedeutung sind, müssen vorgelesen werden, wenn nicht beide Theile darauf
verzichten.....
§. 253. Im Laufe oder am Schlüsse des Beweisverfahrens lässt der Vor-sitzende dem Angeklagten und, soweit es nöthig ist, den Zeugen und Sach-verständigen diejenigen Gegenstände, welche zur Aufklärung des Sachverhaltesdienen können, vorlegen und fordert sie auf, sich zu erklären, ob sie dieselbenanerkennen.
§. 254. Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Antrag des Anklägers oderAngeklagten Zeugen und Sachverständige, von welchen nach dem Gange derVerhandlung Aufklärung über erhebliche Thatsachen zu erwarten ist, im Laufedes Verfahrens vorladen und nöthigenfalls vorführen zu lassen und zu vernehmen.
Ob eine Beeidigung solcher neuen Zeugen oder Sachverständigen stattfinde,darüber hat nach deren Abhörung und nach Vernehmung der Parteien derGerichtshof zu entscheiden.
Der Vorsitzende kann auch neue Gutachten abfordern oder andere Beweis-mittel herbeischaffen lassen, mit dem Gerichte einen Augenschein vornehmenoder hiezu ein Mitglied des Gerichtes abordnen, welches darüber Bericht zuerstatten hat.
§. 258. Das Gericht hat bei der Urtheilsfällung nur auf dasjenige Rück-sicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Actenstückekönnen nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlungvorgelesen worden sind.