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Fürsorge für Kranke. Verpäegskostcnersatz.
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Der Landesfond bestreitet den Verpfiegskostenaufwand gegen nachträglichen vollenKückersatz seitens der Gemeinde in Görz-Gradisca (Gesetz vom 3. November 1803L.-G.-Bl. 1864 Nr. 9) und in Dalmatien. (Gesetz vom 25. Februar 1887, L.-G.-Bl. Nr. 14)In den übrigen. Ländern findet ein Kückersatz der Verpflegskosten an den Landesfondseitens der Gemeinde nicht statt. In Galizien verpflichtete das Gesetz vom 19. No-vember 1868, L.-G.-Bl. Nr. 29, die Gemeinden, die Hälfte der Verpfiegsgebür dem Landezu ersetzen, mit dem Gesetze vom 6. Jänner 1875, L.-G.-Hl. Nr. 7 wurde diese Be-stimmung aufgehoben und trägt nunmehr der Landesfond die Gesammtkosten.
Erkenntnisse des k. k. Verwaltungs-Gerichtshofes.
Im Sinne der Normalverordnungen des k. k. Ministeriums des Innern vom 6. März 1855,Z. 6382, und vom 4. December 1856, Z. 26641 (s. I. Th. Seite 654 und 656), haben dieLandesfonde nur für die uneinbringlichen Kosten, d. i. solche Kosten aufzukommen, welcheweder von den Verpflegten, noch von den sonstigen Verpflichteten hereingebracht werdenkönnen. (Erkenntniss vom 13. Juli 1893, Z- 2230.)
Wie den Landesfonden, so kommt auch öffentlichen Krankenanstalten die Befugnisszu, den Ersatz der Vcrpflegskosten von allen jenen Factorcn zu verlangen, welche aus wasimmer für einem Titel zur Tragung dieser Kosten verpflichtet sind, und tritt die Anstaltin die Eechtc des Verpflegten ein. (Erkenntniss vom 13. Juli 1893, Z. 3230.)
Der Rückersatz von Krankenverpflegs- und Beerdigungskoston können die Angehörigendes Armen nicht begehren, sobald dessen Unterstützungsbedürftigkeit der Gemeinde nichtangezeigt war. (Erkenntniss vom. 10. Jänner 1891, Z. 214.)
Die Competenz der politischen Behörden zur Einbringung der Verpflegsgebüren öffent-licher Krankenanstalten folgt aus dem Wesen dieser Taxen, als behördlich genehmigterGebüren, deren Leistung zur Sicherung der öffentlichen Sanitätszwecke zu erfolgen hat,. und weiter aus der Anerkennung dieser Competenz in den einzelnen Krankenhausstatutenund im §. 3 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, E.-G.-Bl. Nr. 96. (Erkonntnissvom 23. Juni 1886, Z. 1803.)
Ist der Titel, aus welchem Jemand zur Bestreitung der Krankenverpflegskosten fürden Verpflegten verpflichtet ist, privatrechtlicher Natur, so sind die Ersatzansprüche auchseitens der Krankenanstalt im Civilrechtswege geltend zu machen. (Erkenntniss vom13. Juli 1893, Z. 2230.)
Die Heimatgemeinde kann zur Zahlung der Vcrpflegskosten für eine in der Gebär-anstalt aufgenommene zahlungsunfähige Terson, auch wenn diese verheiratet ist, nicht ver-halten werden. Die Bestimmung des Hofkanzlei-Decretes vom 7. Jänner 1836, P.-G.-S.für Böhmen Nr. 50, ist durch die §§. 1 und 4 des Gesetzes vom 17. Februar 1864, Nr. 22E.-G.-B1. (s. I. Th. Seite 634) derogirt. (Erkonntniss vom 22. October 1891, Z. 3321.)
Kosten für Irre, welche in öffentlichen Anstalten verpflegt werden, zählen nicht zuden der Heimatsgemeinde obliegenden Krankenverpflegskosten.
Die Verpflichtung der Heimatsgemeinde kann auch dann, wenn es sich um dieZahlung solcher Kosten an einen fremden Staat kraft der Keciprocität handelt, nur ausbesouderen Titeln abgeleitet werden. (Erkenntniss vom 21. Jänner 1891, Z. 279.)
Wenn die Verpflegung nicht in einer öffentlichen Heilanstalt stattfand, kommenlediglich die Bestimmungen des Ilcimatgesetzes, bezw. auch des betreffenden Armengesetzesbei Beurtheilung der Ersatzansprüche in Betracht.
Da laut des Ministerial-Erlasses vom 6. März 1855, Z. 6382 ex 1854, nur die (imMinisterial-Erlasse vom 4. December 1856, Z. 26041, näher bezeichneten) öffentlichen all-gemeinen Krankenanstalten auf den Ersatz uneinbringlicher Verpflegskosten aus den be-theiligten Landesfonden Anspruch haben, so sind die in Gemeinde- und anderen Local-Heil-anstalten für fremde sowie für einheimische Individuen erwachsenen und nach den be-stehenden Directiven uneinbringlichen Verpflegskosten nach den über Armenversorgung be-stehenden Vorschriften von den betheiligten Zuständigkeitsgemeinden u. zw. in der Kegelnach den der factischen Auslage entsprechenden bezüglichen Aufrechnungen der betreffendenAnstalten und nach stattgefundener dortbezirksärztlicher Adjustirung der diesf'älligen Kosten-ausweise zu vergüten. Dabei wird aber in Fällen der Aufnahme eines fremden Individuumsin eine Gemeinde- oder Localanstalt nach Umständen die in den oberwähnten Erlässen auchbezüglich der öffentlichen Spitäler angeordnete Verständigung der betheiligten Zuständigkeits-gemeinde behufs der allfälligen Uebernahme des betreffenden Individuums in die eigene Ob-sorge einzutreten haben. (Entsch. des k. k. Ministeriums des Innern vom23. Juni 1857, Z. 16169.)
Die Kosten für ärztliche Behandlung eines armen Kranken fallen der Heimatgemeindeaus dem Titel der Armenversorgung nur dann zur Last, wenn der Arzt den Kranken über
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