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Fürsorge für Kranke. Verpflegskostenersatz.
Die Aufenthaltsgemeinde ist verpflichtet, den auf die weitere Versorgung eines krankenArmen abzielenden Requisitionen der Heimatgemeinde, soweit diese nach der Sachlage undim Sinne des Gesetzes sich als ausführbar darstellen, Folge zu leisten und die Heimat-gemeinde in die Lage zu versetzen, von dem ihr zustehenden Rechte, die Armenversorgung-selbst zu bestimmen, sobald als möglich Gebrauch machen zu können. (Erkenntniss v.11. October 1879, Z. 1559.)
Der kranke Arme hat für die Dauer der Krankheit unbedingt das Recht auf Unter-stützung auch in der Aufenthaltsgemeinde und es kann eben darum die Heimatgemeindeunter Berufung auf das Recht, die Art der Armenversorgung zu bestimmen, die Leistung einerGeldunterstützung nicht ablehnen. (Erkenntniss v. 3. December 1886, Z. 3217.)
Der Heimatgemeinde eines Armen kann der Ersatz der Kosten für dessen in eineranderen Gemeinde genossene Verpflegung nur in dem Falle auferlegt werden, wenn dieseVerpflegung von der Aufenthaltsgemeinde veranlasst und bestritten worden ist. (Erkenntnissv. 4. Juli 1890, Z. 2212.)
Der Aufenthaltsgemeinde des Armen gebürt der Ersatz des wirklichen, den daselbstüblichen Verpflegskosten entsprechenden Aufwandes. (Erkenntniss v. 3. November1883, Z. 2530.)
Die Heimatgemeinde eines in der Pflege einer auswärtigen Gemeinde stehendenKindes ist in erster Linie berufen, das Kind von dieser Gemeinde zu übernehmen und einst-weilen zu versorgen, vorbehaltlich des Rechtes, den Ersatz des gemachten Aufwandes vonden hiezu civilrechtlich Verpflichteten zu verlangen. (Erkenntniss v. 12. Juli 1879, Z. 1388.)Nur im Falle der Tauglichkeit des Armen nach überstandener Krankheit, sich denUnterhalt mit eigenen Kräften zu verschaffen, hat die Aufenthaltsgemeinde durch recht-zeitige Entlassung desselben das Interesse der Heimatgemeinde zu wahren. In allen anderenFällen dagegen hat die Aufenthaltsgemeinde die Verpflegung so lange zu bestreiten, bis dievon der Heimatgemeinde getroffenen Verfügungen in Vollzug gesetzt werden können. (Er-kenntniss v. 24. November 1870, Z. 311.)
Nach den Grundsätzen der formellen Reciprocität kann einer Heimatsgemeinde eineweitergehende Verpflichtung zum Ersätze von Verpflegskosten für ihre Angehörigen zuGunsten einer ungarischen Gemeinde nicht auferlegt werden, als welche ihr im gleichenFalle gegen eine hierländige Gemeinde obliegen würde. (Erkenntniss vom 23. Mai 1884.Z. 1103.)
Wurde gegen den Auftrag zur Zahlung von Verpflegskosten nur von der verurtheiltenPartei u. zw. nur im Punkte der Zahlungspflicht recurrirt, so kann die Recursinstanz denVerpflegskostenbetrag von Amtswegen nicht erhöhen. (Erkenntniss vom 17. März 1887,Z. 511.)
Wenn auch zahlungsfähige und ersatzpflichtige Verwandte (Kinder) vorhanden sind,so steht es nach §. 28 Ueim.-G. in der Wahl der Aufenthalts-Gemeinde, den Ersatz dervon ihr auswärtigen Armen gewährten Unterstützung von der Heimatgemeinde in ersterReihe und allein zu begehren, und es kann demnach die Aufenthaltsgemeinde keineswegsverhalten werden, ihre Ersatzansprüche zunächst gegen die nach dem Civilrechte zur Ver-sorgung verpflichteten Personen im Rechtswege geltend zu machen. (Erkenntniss vom17. März 1881, Z. 299.)
E. Fürsorge für Kranke. Verpflegskostenersatz.
Hinsichtlich der Vergütung jener Auslagen, welche durch Verpflegung und ärztlicheBehandlung von armen Kranken erlaufen, bleiben im Allgemeinen die im ersten Capitelerwähnten gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Eine Ausnahme machen nur jene Fälle,in denen die Verpflegung in einer öffentlichen Heilanstalt stattgefunden hat, indem in diesenFällen zunächst die betreffenden Landesfonde den Ersatz zu leisten haben. (Ministerial-Erlassvom 6. März 1855, Z. 6382 ex 1854, und vom 4. December 1856, Z. 26641, s. I. Bd.Seite 654 u. 656, Gesetz vom 17. Februar 1864, R.-G.-Bl. Nr. 22, und vom 29. Februar 1868,R.-G.-Bl. Nr. 15, s. I. Bd. Seite 634 u. 635.) In mehreren Ländern sind die Heimat-gemeinden verpflichtet, dem Landesfonde einen bestimmten Theil der Kosten zurückzu-ersetzen, nämlich
in Oberösterreich ein Fünftheil (Gesetz vom 23. Februar 1867, L.-G.-Bl. Nr. 12,Statthalterei-Erlass vom 23. Februar 1867, L.-G.-Bl. Nr. 15);
in Kärnten 20 Kreuzer pro Verpflegstag (Gesetz vom 17. August 1875, L.-G.-Bl.Nr. 28);
in Istrien ein Fünftheil (Gesetz vom 19. December 1869, L.-G.-Bl. Nr. 29);
in Tirol ein Viertheil (Gesetz vom 5. October 1883, L.-G.-Bl. Nr. 31);
in Vorarlberg die Hälfte (Gesetz vom 4. October 1868, L.-G.-Bl. Nr. 43);
in der Bukowina ein Fünftheil. (Gesetz vom 7. December 1869, L.-G.-Bl. Nr. 26.)