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2 (1898)
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550
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Krankenverpfiegskostenersatz für Inländer im Allgemeinen.

ämtliche Weisimg des Bezirksamtes oder der Aufenthaltsgemeinde behandelt hat. (Entsch.des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. November 1866, Z. 17554, und vom25. October 1880, Z. 13545.)

Für die in einem Privathause durch den Gemeindearzt behandelte arme auswärtige Personhat die Verpflegskosten die Heimatsgemeinde zu ersetzen. (Entsch. des k. k. Ministe-riums des Innern vom 31. Mai 1873, Z. 5272.)

Eine vom Arzte dem Gemeindevorsteher im Wirthshause mündlich gemachte Anzeigeüber die Aufnahme einer mittellosen fremden, lebensgefährlich erkrankten Person in ärzt-liche Behandlung genügt und hat der Arzt den Anspruch auf Ersatz der Behandlungskostenvon der Aufenthaltsgemeinde in vollem Umfange. (Entsch. des k. k. Ministeriumsdes Innern vom 25. October 1886, Z. 161)64.)

Die Kosten der ärztlichen Hilfe und der Heilmittel für die Armen des Bezirkes hatder Bezirk u. zw. ohne Unterschied, ob der Arme in dauernder oder nur vorübergehenderVersorgung der Gemeinde steht, zu bestreiten, den Fall ausgenommen, dass der Arme ineinem öffentlichen Krankenhause sich befindet. (Erkenntniss des k. k. Verwaltungs-Gerichtshofes vom 2. November 1888, Z. 3385, Steiermark.)

Ist ein Bezirksarmenarzt bestellt, so ist der Bezirksfond die Kosten der Behandlungeines kranken Armen einem andern Arzte zu ersetzen dann nicht verpflichtet, wenn dieUebergabc des Kranken in die Behandlung des Armenarztes durch keinerlei zwingende Um-stände behindert war. (Erkenntniss des k. k. Verwaltungs-Gerichtshofes vom8. Juli 1887, Z. 1909, Steiermark.)

Die politischen Behörden sind nach §. 39 Heim.-G. nicht competent, über die Klageeines Arztes die Gemeinde zur Bezahlung der ihm gebärenden Kosten für die ärztlicheBehandlung eines Gemeindearmen zu verhalten. (Entsch. des k. k. Ministeriums desInnern vom 23. October 1880, Z. 13545.)

Zum Ersätze der einem Apotheker gebürenden Medicamentenkosten für an arme aus-wärtige Personen verabreichte Arzneien kann die Heimatgemeinde im politischen Wege nichtverhalten werden, wenn die fraglichen Kosten seitens der Aufenthaltsgemeinde thatsächlichnicht bestritten worden sind, da von einem Ersatzansprüche im Sinne der §§. 2830 Heim.-G.nicht die Rede sein kann. Der betreffende Apotheker kann sein Forderungsrecht ebenfallsnicht vor den politischen Behörden geltend machen. (Entsch. des k. k. Ministeriumsdes Innern vom 2. September 1882, Z. 13333.)

Bei Ersatzansprüchen der nicht als allgemeine öffentliche Heilanstalten anerkanntenKrankenhäuser ist die politische Behörde in keiner Weise verpflichtet, für die Hereinbringungder aufgelaufenen Verpflegskosten irgendwie Sorge zu tragen. (Erlass des k. k. Mini-steriums des Innern vom 2G. September 1865, Z. 19197, s. I. Bd. Seite 667, undEntsch. vom 15. Jänner 1884, Z. 15913, sowie vom 28. März 1887, Z. 23172.)

Die Verwaltung einer nicht öffentlichen Krankenanstalt ist nicht berechtigt, die An-sprüche auf Ersatz der Kosten für die Verpflegung eines Armen wider die Heimatgemeindebei der politischen Behörde zu erheben, da dies nur der Gemeinde selbst zusteht. (Entsch.des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. März 1887, Z. 23172 ex 1886.)

a) Verpflegskostenersatz für Inländer im Allgemeinen.

Eine nothwendige Voraussetzung für die Einbringung der Verpflegskosten von dennach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zur Ersatzleistung verpflichteten Personen,Fonden etc. ist, dass bei der Aufnahme von Kranken in Anstalten, sowie in Fällen vonErkrankungen Auswärtiger seitens der Aufenthaltsgemeinde alle jene Daten, welche dieLebensverhältnisse und die Zuständigkeit des Verpflegten nachweisen, sowie die Zahlungs-pflicht begründen, genau erhoben werden. (S. Erlass des k. k. Staatsministeriums vom26. September 1865, Z. 19197, und Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. März1882, Z. 2807, im I. Bd. Seite 667 und 668.)

Pflicht der Krankenhausverwaltungen ist es ferner, nur solche Personen in die Spitals-verpflegung aufzunehmen, welche eines Heilverfahrens wirklich bedürftig und nicht in ihreHeimat transportabel sind, die Aufgenommenen aber nicht länger in der Verpflegung zubelassen, als bis sie so weit hergestellt sind, dass sie die Heilanstalt ohne Gefährdung ihrerGesundheit oder der Gesundheit Anderer verlassen, oder im Falle der Unheilbarkeit, bis ihrZustand ein derartiger geworden ist, dass selbe in ihre Heimat transportirt werden können,wo sie der Gemeinde zur weiteren Versorgung zu übergeben sind.*) Die Krankenhaus-Verwaltungen müssen es sich selbst zuschreiben, wenn selbe bei Nichtbeachtung dieser fürallgemeine öffentliche Krankenanstalten bestehenden Vorschriften auch der für diese Anstalten

*) S. I. Bd. Seite 679.