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2 (1898)
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523
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SEss

Seeverkehr. Peetmassnahmen.

Schlussbestimmungen.

523

§. 19. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Herkünfteaus Häfen der ungarisch-kroatischen Küste Anwendung.

§. 20. Das Eeglement tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Geltung.

Verzeichniss

der Gattung und Menge von Medicamenten und Desinfectionsmitteln, sowie der

zur Krankenpflege erforderlichen Gegenstände, welche auf Schiffen vorhanden

sein müssen (§. 2 des Reglements).

<2 —

l23

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11

Gattung der Medicamente, Desinfectionsmittelund Gegenstände der Krankenpflege

Dampfer

Segler

Gewicht, Mengeoder Zahl

An-merkung

Einfache Opiumtinctur in Tropffläschchen . .

Tinctnra anticolerica ...........

Melissengeist...............

Campher-Spiritus.............

Gewöhnliche Camille (Chamomilla vulgaris) . .Thee von Pfefferminze (Folia menthae piperitae)

Brunn'sche Watta ............

Senfpapier................

Reine Carbolsäure oder Lysol .......

Graduirtes Gefäss zur Herstellung 2 und üper-

centiger Lösung.............

Tragbahre auf Dampfern von 300 Regist.-Ton-

nen aufwärts..............

50100100250100

6050ü

Gr.

150 Gr.50 „

125 „50 „60 „

250 -

25 Blätter 12 Blätter3 Kgr. 1 Kgr.

1 Stück

1 Stück

1 Stück

3. Pest.

Circular-Erlass der k. k. Seebehörde in Triest vom17. Jnni 1897, Z. 5681,

betreffend die seesanitäre Behandlung der aus Pestgegenden kommenden

Fahrzeuge.

lieber den mit Verordnung vom 24. Mai d. J., Z. 24184, ertheilten Auf-trag des hohen k. k. Handelsministeriums werden die von der internationalenSanitätsconferenz in Venedig, 1897, beschlossenen Massnahmen, welche, soweitsich dieselben auf den Seesanitätsdienst beziehen, von nun an auf die Prove-nienzen aus ausländischen pestinficirten örtlichen Circumscriptionen Anwendungzu finden haben, zur genauen Darnachachtung und Einhaltung kundgemacht.

I. Die Fahrzeuge, welche ans einer ausländischen von Pest inficirten Cir-cumscription kommen, werden als verseuchte, verdächtige und unver-dächtige unterschieden.

IT. Als verseucht ist ein Fahrzeug anzusehen, an dessen Bord diePest herrscht, oder einer oder mehrere Pestfälle innerhalb der letzten zwölfTage festgestellt wurden.

III. Als verdächtig ist ein Fahrzeug anzusehen, an dessen Bord zurZeit der Abfahrt oder während der Eeise Pest aufgetreten, aber während derletzten zwölf Tage kein neuer Fall vorgekommen ist.