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Seeverkehr. Pestmassnakmen,
IV. Als n n v e r d ä c li t i g ist ein Fahrzeug, wenn es auch aus einem in-ficirten Hafen kommt, anzusehen, wenn an Bord desselben weder vor der Ab-fahrt, noch während der Reise, noch zur Zeit der Ankunft ein Erkrankungs-oder Todesfall an Pest vorgekommen ist.
V. Verseuchte Schiffe. Die verseuchten Fahrzeuge sind sofort nachDurchführung der sanitären Revision in eine Contumazanstalt zu weisen undunterliegen überdies folgender Behandlung:
1. Die Kranken sind unverzüglich auszuschiffen und abzusondern.
2. Die übrigen Personen sind womöglich nur auszuschiffen und einerBeobachtung zu unterwerfen, deren Dauer nach den sanitären Verhältnissendes Fahrzeuges und dem Zustande des letzten an Bord vorgekommenen Pest-falles vorschieden ist, jedoch zehn Tage nicht überschreiten darf.
Unter Beobachtung versteht man die Absonderung der Personen, sei esan Bord eines Fahrzeuges, sei es in einem Seelazarethe, vor deren Zulassungzum freien Verkehre.
3. Die beschmutzte Wäsche, sowie die Gebrauchseffecten, desgleichen das•Gepäck der Mannschaft und der Reisenden sind, wenn selbe vom Hafen-See-sanitätsamte auf Grund des sanitären Gutachtens des Arztes als inficirt ange-sehen werden, zu desinficiren.
4. Das Kielwasser ist nach vorausgegangener Desinfection desselben zuentleeren, und der Trinkwasservorrath an Bord ist durch neues gesundes Wasserzu ersetzen, nachdem die betreffenden Behältnisse vorher einer gründlichenReinigung unterzogen wurden.
5. Alle Theile des Fahrzeuges, in welchen sich Pestkranke befundenhaben, sind sorgfältig zu desinficiren.
VI. Verdächtige Schiffe. Die verdächtigen Fahrzeuge sind folgen-den Massnahmen zu unterwerfen :
1. Aerztliche Revision,
2. Desinfection der beschmutzten Wäsche, der Gebrauchseffecten, sowiedes Gepäckes der Mannschaft und der Reisenden, sofern diese Gegenständevom Hafenamte im Grunde des sanitären Gutachtens des Sanitätsarztes als in-ficirt angesehen werden,
3. Entleerung des Kielwassers nach vorausgegangener Desinfection des-selben und Ersetzung des am Bord aufbewahrten Trinkwassers durch anderesgesundes Wasser, nachdem vorher eine gründliche Reinigung der betreffendenBehälter vorgenommen wurde,
4. gründliche Desinfection aller Theile des Schiffes, in welchen sich Pest-kranke befunden haben.
Sowohl die Mannschaft wie die Reisenden sind, letztere nach ihrer Aus-schiffung, je nach ihrem Gesundheitszustande, einer Ueberwachung zu unter-stellen, deren Dauer jedoch zehn Tage von der Ankunft des Fahrzeuges angerechnet, nicht überschreiten darf.
Unter Ueberwachung der Roisenden versteht man, dass diese nichtzu isoliren, sondern vielmehr zum freien Verkehre zuzulassen, jedoch in denverschiedenen Orten, wohin sich dieselben begeben, zu überwachen und zurFeststellung ihres Gesundheitszustandes einer ärztlichen Untersuchung zu unter-werfen sind.